MERKBLATT MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG
(MFU KLOSTERNEUBURG)

Stand 19.08.2023

1. Beitritt, Datenschutz nach DSGVO, Mitgliedsbeitrag, Versicherungsbeitrag und Sicherstellung 
2. Bürostunden
3. Fluglehrer, Examiner
4. Flugberechtigung
5. Typen / Klassen / Muster
6. Laufende Flugerfahrung - 90-Tage Regel 
7. Flugzeugreservierungen, Verfügbarkeit, Schadenersatz
8. Benützung von Vereinsmaschinen / Clubeinrichtungen
9. Bordpapiere 
10. Verhalten bei Störungen am Flugzeug 
11. Eintragungen ins Bordbuch
12. Fluggebühren, Kursgebühren, Verrechnung von Leistungen 
13. Landegebühren 
14. Verrechnung von Benzin und Öl 
15. Flugplatz Wiener Neustadt-Ost - Zollabfertigung
16. Zutritt zum Flugplatz und zum Vorfeld - Flughafensicherheitsprogramm
17. Sicherheitsmassnahmen bei Betankung von Luftfahrzeugen
18. Stationierung der Vereinsflugzeuge
19. Versicherung
20. Vorstandsmitglieder, Telefonnummern
21. Sonstige Telefonnummern
22. Haftung der MOTORFLUGUNION (MFU)


1. Beitritt, Datenschutz nach DSGVO, Mitgliedsbeitrag, Versicherungsbeitrag und Sicherstellung

Der Beitritt in den Verein erfolgt durch Unterfertigung der Beitrittserklärung, Erteilung eines SEPA-Abbuchungsauftrages und Bestätigung der Aufnahme in den Verein durch den Vorstand. Ein Betritt ist nur möglich, wenn die Statuten des Vereins vollinhaltlich anerkannt werden.
Von dieser Aufnahme in den Verein wird das (außerordentliche) Mitglied getrennt mit eigener Post schriftlich verständigt. Ab diesem Zeitpunkt besitzt das (außerordentliche) Mitglied alle der jeweiligen Mitgliedschaftsart zugestandenen Rechte und Pflichten, vor allem die Flugberechtigung. Der Vorstand kann jedoch den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.

  • € 110,00 einmalige Einschreibgebühr MFU
  • € 255,00 Mitgliedsbeitrag / Jahr (ordentl. und a.o. Mitglieder) - jeweils fällig zu Jahresbeginn
  • € 3,50/Monat für die erweiterte CSL-Versicherungsdeckung - siehe VERSICHERUNG
  • € 3,00/Jahr (derzeit) UNION Versicherung verpflichtend - siehe VERSICHERUNG
  • € 500,00 Sicherstellung/Kaution (einmalig)
  • € 55,00 Kurzmitgliedschaft

Die Sicherstellung/Kaution dient der Abdeckung etwaiger Verpflichtungen des Mitgliedes dem Verein gegenüber; sie wird bei Austritt dem Mitglied rückerstattet. Der Austritt aus dem Verein ist nur per Jahresende unter der Voraussetzung einer eingeschriebenen, schriftlichen Kündigung bis längstens 30. September des laufenden Jahres möglich. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. 
Der Mitgliedsbeitrag sowie die Versicherungsbeiträge sind jeweils am 1.1. des beginnenden Jahres fällig.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Adressänderungen, Änderungen bei seinen Pilotenlizenzen und sonstigen Berechtigungen sofort dem MFU-Büro schriftlich bekannt zugeben.

Hinweis: Datenschutz nach DSGVO:

Wir informieren, dass  persönliche Daten eines Clubmitglieds gemäß Beitrittserklärung MFU-FTO 34 AX FORM 2 rev3 2018 und später in Aeronote erfasst, zum Zwecke der Flug- und Ausbildungsdokumentation, sowie zur Zusendung von vereins- und betriebsrelevanten Nachrichten gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.

Ausnahme: Im Falle der Inanspruchnahme eines Fernlehrganges werden einzelne Daten wie Name und  E-Mail Adresse an den Lehrgangsanbieter übermittelt um die Abwicklung des Fernlehrganges zu ermöglichen. Diese Daten werden wiederum vom Fernlehrgangsanbieter zu keinem anderen Zweck als zur Benachrichtigung über Systemereignisse und Wartungsarbeiten, sowie zur Dokumentation des Fernlehrganges genutzt.

Für außergewöhnliche Arbeiten, wie Erstellung eines individuellen Syllabus wie z.B. zur Lizenzumschreibung, -erneuerung,  Ausbildungsübernahme durch die MFU, oder Vorbereitung einer Ausbildungsübernahme durch eine andere Flugschule, etc. fällt pauschal ein Betrag von mindestens € 150,- für die Bearbeitung an.


2. Bürostunden

Sie können uns von Montag bis Freitag (werktags) für vorherige Terminvereinbarungen im Flugausbildungszentrum in Wien oder am Flugplatz Wiener Neustadt unter den Telefonnummern 

+43/(0)2243-34500 und +43/(0)664-5201330
von 8:00 –17:00 Uhr persönlich erreichen. In Klosterneuburg sind keine Termine möglich.
Weiters steht Ihnen vor allem für Störungsinformationen unser FAX unter +43/(0)2243/3450013 zur Verfügung; siehe Pkt. 10.


Fluglehrer

Qualifizierte Fluglehrer stehen gerne - nach vorheriger telefonischer Vereinbarung - für die Privatpiloten-Grundschulung (SEP Land), Motorsegler-Schulung (TMG), Nachtsichtflug-Schulung, Instrumentenflug-Schulung (IR, SEP und MEP), Berufspiloten-Schulung (CPL), Wasserflug-Schulung (SEP Sea), Fluglehrer-Schulung (FI), 2-mot-Schulung (MEP), Kunstflug-Schulung (Aerobatics oder UPRT) und (erweiterte) Gefahreneinweisungen, Schleppschulung (Towing), Typeneinweisungen (Pkt. 5), Flugsimulatorschulung, Segelflugschulung (GPL) sowie Überprüfungsstarts (Pkt 6.) zur Verfügung.

Terminvereinbarungen sind direkt vorab mit den jeweiligen Fluglehrern zu koordinieren und in die elektronische Reservierungsliste AERONOTE einzutragen.

Hinweis: Sämtliche Fluglehrer-Leistungen am Fluggerät werden von den Fluglehrern direkt erbracht und sind keine Vereinsleistungen (kein Angestelltenverhältnis). Die Verrechnung der Lehrergebühr erfolgt anhand der Eintragung im AERONOTE (als PRAE) immer unmittelbar nach erbrachter Leistung. Das Luftfahrzeug wird im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft vom Schüler beigestellt.

Examiner

Examiner sind mittels Lizenz der jeweiligen Luftfahrtbehörde eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung tätig, jedoch immer Mitglied der MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG, um Haftungsfragen versicherungsrechtlicher Natur (Fluglehrerhaftpflicht) hintanzuhalten. 
Sollte für Prüfungen ein clubfremder Examiner herangezogen werden müssen, so hat dieser jedenfalls Kurzmitglied zu werden und sich den EASA-Vorschriften entsprechend für einen Überprüfungsflug durch einen Fluglehrer/Examiner der MOTORFLUGUNION zu unterziehen. 


4. Flugberechtigung

Flugzeuge und Simulatoren/Flugverfahrenstrainer der MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG dürfen grundsätzlich nur von Vereinsmitgliedern als verantwortlichem Piloten geflogen werden,

  • die ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen sind,
  • die die entsprechend gültigen und aktuellen gesetzlich vorgesehenen und vereinsinternen Berechtigungen für das Fliegen auf bestimmten Flugzeugtypen haben, die entsprechenden Dokumente in AERONOTE hochgeladen und das Luftfahrzeug im Reservierungssystem AERONOTE gebucht haben.
    (Vereinsinterne Flugberechtigungen, die aufgrund früherer Vereinsrichtlinien erlangt wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit (Grandfather’s right)).
  • die das Luftfahrzeug fliegerisch und technisch beherrschen und bei der Nutzung des Luftfahrzeuges alle gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen einhalten.

Bei Mitgliedern, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, behält sich der Vorstand vor die Flugberechtigung nur gegen Vorauszahlung der zu erwartenden Fluggebühren zu erteilen.

Der verantwortliche Pilot ist verpflichtet, das Luftfahrzeug nur nach sorgfältiger Flugvorbereitung (Wetter, NOTAMs, Flugplan inklusive Wind-, Masse-, Schwerpunkt- und Treibstoffberechnung) und entsprechend des Flughandbuches zu betreiben

Das jeweilige dem Flugzeug zugehörige Flughandbuch und die Checkliste sind bei der Vereinsleitung verpflichtend zu erwerben.

Unsere Flugzeuge dürfen nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sowie aufrechter jeweils erforderlicher Lizenz und  gültigem Medical verwendet werden, insbesondere dürfen sie nicht für gewerbliche Zwecke eingesetzt werden..

Voraussetzung ist in jedem Fall die erfolgte Familiarization bzw. vorhandenes Differences-Training, sowie der unter Pkt. 4.1 angegebenen Mindestflugstunden. 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Missachtung dieser Bestimmungen den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich zieht; Das bedeutet, dass der verantwortliche Pilot für den gesamten Schaden, der durch das Fehlverhalten entstanden ist, aufkommen muss. 

4.1 Mindestflugerfahrung Luftfahrzeuge

Als Richtline für erfoderliche Mindestflugerfahrung zur Benützung folgender Flugzeugtypen als verantwortlicher Pilot gelten für

 Type Gesamtstunden-Erfordernis
Cessna 172 Rocket 100 h*
PA23 200 h* (25 h MEP)
SUBA 100 h*
LA4** 200 h*
nicht genannte Typen 60 h*

* Sofern eine Ausbildung auf dem Flugzeugmuster abgeschlossen wurde entfällt das Stundenerfordernis. Freigaben unter den genannten Erfodernissen erfodern jedenfalls eine Rücksprache mit der Vereinsleitung.

** Für Wasserflug gilt verpflichtend die Absolvierung des Lake Flight Training Kurses sowie eine dem Können nach abhängige Freigabe durch den Vorstand.

Vor der Benutzung einer bisher nicht freigegebenen Type ist ein Überprüfungsflug mit einem Fluglehrer zwingend erfoderlich (C 150 und C 152 gelten als eine Type).

Eine Einweisung auf einem MFU-Flugzeug berechtigt den eingewiesenen Piloten nicht ein Flugzeug der niederen Gruppen automatisch zu fliegen sondern es bedarf vorher einer Beurteilung/Freigabe durch einen unserer Vereins-Fluglehrer mit Eintragung im Flugbuch des Piloten sowie im vereinsintern vorgeschriebenen MFU-Checkflugformular.

4.2 Übernahme und Rückgabe

Der verantwortliche Pilot ist verpflichtet sich sich bei der Übernahme des Luftfahrzeuges von dessen technischen, optischen und flugtauglichen Zustand zu überzeugen. Ist das Flugzeug übernommen, so gilt die Übernahme als beanstandungslos.

Hinweis: Etwaige Beanstandungen durch nachfolgende Piloten sind vor Inbetriebnahme zu melden.

4.3 Flugverfahrenstrainer ("Simulator")

Unsere Flugverfahrenstrainer/Simulatoren dürfen nur mit einem berechtigten Fluglehrer nach vorheriger Reservierung im AERONOTE in Betrieb genommen werden. Die Simulator-Betriebszeiten sind inklusive Zählerstand im Simulator-Logbuch und parallel im AERONOTE verpflichtend einzutragen.


5. Typen / Klassen / Muster

Für die vereinsinterne Flugberechtigung auf einer bestimmten Klasse/Type, bzw. einem Muster ist ausnahmslos eine vorherige Einweisung bzw. ein Überprüfungsflug mit einem unserer Fluglehrer auf dem jeweiligen Muster vorgeschrieben. Diese hat sich an dem jeweiligen offiziellen Prüfungsformular für die Klasse/Type zu orientieren. 

Gesetzliche Bestimmungen zu ggf. erforderlichen Familiarization- bzw. Differences Trainings bleiben von diesen Bestimmungen unberührt und sind jedenfalls zu erfüllen.

Sonderbestimmungen

  • Die Einweisung auf die C 172 Rocket ist vorab mit der OE-DVB durchzuführen.
  • Aufgrund der IR-Ausstattung der OE-DVP sowie des Autopiloten muss gemäß Regulierung der EASA zusätzlich ein Theorie-Kurs als Differences Training absolviert werden. Erst mit einer praktischen Zusatzeinweisung am Flugzeug (Avionik und Autopilot) kann die D-EGBP geflogen werden. 
  • Die Einweisung auf die OE-WWW (Lake LA 4/200EP) vollzieht sich im Rahmen des erstmaligen Erwerbs des SEP Sea und  des verpflichtenden jährlichen Lake-Trainings Kurses, in dem die Befähigung überprüft und verlängert wird. 
  • Das jeweilige MFU-Flug-Handbuch bzw. die Checklisten sind verpflichtend im Vereinsbüro zu erwerben.

Einweisungen können ausschließlich durch MFU-Fluglehrer durchgeführt werden.


6. Laufende Flugerfahrung - 90-Tage Regel 

Einmal erworbene interne Flugberechtigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn der Pilot innerhalb der letzten 90 Tage nicht zumindest 3 Starts und Landungen auf dem jeweils hochwertigsten Typ einer Serie als PIC oder mit Fluglehrer absolviert hat. 

Zur neuerlichen Erlangung der Flugberechtigung müssen 3 Landungen mit einem unserer Vereinsfluglehrer zu dessen Zufriedenheit absolviert werden. 

Hinweis: Gesetzliche Bestimmungen in Bezug auf laufende Flugerfahrung bestehen hiervon unberührt.

Examiner / Flugprüfer

für Überprüfungsflüge (z.B. Eintragung des Funkerzeugnisses, IFR-Checkflüge) werden nach Voranmeldung gerne im MFU-Büro organisiert. 

Hinweis: Vereinsexterne Flugprüfer können aus versicherungstechnischen Gründen ohne vorhergehenden Überprüfungsflug und erworbener Mitgliedschaft nicht auf unseren Flugzeugen tätig werden. 


7. Flugzeugreservierungen, Verfügbarkeit, Schadenersatz

Um eine reibungslose Flugzeug- oder Simulatorbereitstellung für alle Mitglieder zu ermöglichen, muss jeder Flug rechtzeitig und verbindlich in unserem Internet-Reservierungssystem AERONOTE eingetragen werden. Eine Inbetriebnahme eines Vereinsflugzeuges oder Simulators ist generell untersagt, wenn es nicht in der Reservierungsliste eingetragen ist. Ausnahmen müssen mit der Vereinsleitung abgesprochen werden.

Änderungen in der Reservierung kann nur der Obmann verfügen und gelten damit automatisch als verbindlich. 

Verfügbarkeit der Flugzeuge, Schadenersatz

Der Verein versucht reservierte Flugzeuge den Mitgliedern zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Es kann aber jederzeit durch Störungen, betriebliche Erfordernisse oder unvorhergesehene Wetterlagen passieren, dass die Verfügbarkeit nicht gegeben ist.

Schadenersatzforderungen wegen Ausfall oder Nichtzustandekommen der Verwendung des jeweiligen reservierten Gerätes können daraus nicht abgeleitet werden. 

Dazu gilt folgende verbindliche Regelung:

Die Reservierungen erfolgen durch die Piloten/Pilotinnen selbstständig via Internet über das elektronische Reservierungssystem unter mfu.aeronote.at.  Eintragungen im Reservierungssystem sind ausnahmslos von den Piloten vorzunehmen und auf aktuellem Stand zu halten.
Bei Ausfall des elektronischen Reservierungssystems ist die jeweilige Reservierung über die Vereinsleitung vorzunehmen.
Hinweis: Es ist ausnahmslos auch der Zielort für den jeweiligen Flug einzutragen.

7.1 Name, auf den die Reservierung lautet

Die Reservierungen dürfen nur  auf den Namen des verantwortlichen Piloten (PIC) lauten. Bei Schulungsflügen muss der Fluglehrer immer in der Reservierung angegeben werden. Bei etwaigen Unfällen gilt für die Flugunfallkommission, in Ermangelung anderer Angaben, der eingetragene Pilot als PIC. Nur der eingetragene Pilot hat das Flugrecht. 

7.2 Kontrolle der Reservierung vor dem Abflug

Kontrollieren Sie bitte unbedingt vor Abflug Ihre Reservierung auf Fehleintragungen. Korrigieren Sie diese allenfalls, sodass auch andere Piloten rechtzeitige Eintragungen vornehmen können. Die Zeiten der Reservierungen erfolgen jeweils in Lokalzeit (LT).

7.3 Pönale bei Nicht-Inanspruchnahme einer reservierten Maschine oder Flugsimulators, Fluglehrerentschädigung bei Storno

Sollten Sie an der Durchführung Ihres Fluges verhindert sein, bitten wir Sie - im Interesse aller Mitglieder - um unverzügliche Stornierung der Eintragung. Andernfalls kann ein Pönale von € 50,-/je reservierter Flug-/Trainingsstunde verrechnet werden. 

Ist der Fluglehrer nicht rechtzeitig vom Storno verständigt worden und wartet am Gerät und/oder hat hierfür eine Anfahrt getätigt, so ist diesem der verursachte Schaden zu ersetzen. Gleichzeitig ist zum Entschädigungsbetrag zumindest eine Lehrer-Stunde zu ersetzen.

Eine halbe Stunde nach Charterbeginn verfällt die Reservierung.

7.4 Flugrecht bei Nichtantritt des Fluges gemäß Reservierung

Grundsätzlich hat der in den Reservierungslisten stehende Pilot bis max. eine halbe Stunde nach Charterbeginn das Flugrecht.

Ist keine Reservierung eingetragen, so kann jeder MFU-Pilot die Maschine benutzen, sofern er vor Abflug die voraussichtliche Flugzeit in die Reservierungsliste einträgt.

7.5 Dauer der Reservierung

Bei durchgehender Reservierung von länger als 2 Tagen ist mit unserem Büro Kontakt aufzunehmen und eine Genehmigung einzuholen.
Bei Reservierungen mit einer Dauer von mehr als einem Tag beträgt die jedenfalls verrechnete Mindestflugzeit pro Tag im Durchschnitt:

  • Montag - Donnerstag: 2 Stunden
  • Freitag, Samstag, Sonntag und Feiertage: 3 Stunden Mehrzeiten werden minutenweise abgerechnet.

7.6 Doppelreservierungen

Doppelreservierungen, außer mit Rücksprache mit der Vereinsleitung, sind ausnahmslos verboten.


8. Benützung von Vereinsmaschinen / Clubeinrichtungen

8.1 Benutzung von Vereinsflugzeugen und Clubeinrichtungen

Die Benützung unserer Vereinsflugzeuge und der Clubeinrichtungen ist prinzipiell nur Vereinspiloten/-mitgliedern gestattet, die im Besitz einer gültigen Einweisung und einer schriftlichen Freigabe (Typenfreigabe im Flugbuch eintragen!) durch einen unserer Fluglehrer sind (Achtung: 90-Tage-Regelung beachten! Siehe auch Punkte 5., 6., 7.5 ff.)

8.2 Inbetriebnahme

Die Inbetriebnahme der Vereinsmaschinen darf nur entsprechend den jeweils zum Flugzeug gehörigen MFU-Flughandbüchern erfolgen.
Der jeweilige PIC hat die funktionstüchtige Mindestausrüstung gemäß LTH 44 für sein Flugvorhaben zu überprüfen.

HINWEIS 1: Die MFU-Flughandbücher/MFU-Checklisten sind verpflichtend über den Verein zu erwerben. Die Anwendung von Flughandbüchern oder Checklisten aus 3. Hand ist ausdrücklich verboten.
HINWEIS 2: Sollte unvorhergesehenerweise bei einer Landung die Seitenwindkomponente für ein sicheres Rollen nicht ausreichen, so ist entsprechende Rollhilfe anzufordern!
HINWEIS 3: Es wird klargestellt (sine qua non), dass sich auch externe EXAMINER diesen Regeln zu unterwerfen haben, andernfalls der Eigentümer keine Zustimmung zur Nutzung seiner Luftfahrzeuge erteilt!
HINWEIS 4: Unsere Fallschirme, das Kunstflugzeug und das Wasserflugzeug werden ausschließlich nur zur Schulung mit einem von uns ernannten/berechtigtem Lehrer eingesetzt.
Es erfolgt keine Vercharterung an unsere Mitglieder, auch wenn diese über eine gütige Lizenz verfügen.
Selbst bei einer im Normalflug vorhandenen Flugberechtigung (z.B. am Kunstflugzeug) darf dieses, bei sonstigem Vereinsausschluss, nicht für den Kunstflug eingesetzt werden!

8.3 Serviceintervalle

Es ist vor Antritt des Fluges immer anhand der Bordbucheintragungen oder des beigefügten Kontrollblattes zu prüfen, ob das Serviceintervall (50/100-Stunden oder 60/120 Stunden-Kontrolle) eingehalten wurde. Sollte der Flug länger dauern, als die maximale Toleranzfrist erlaubt, so sind entsprechende Konsequenzen zu ziehen und die Vereinsleitung zu verständigen.

Der/Die Pilot/in ist dafür verantwortlich, dass das Flugzeug zu einer planmäßigen Wartung so zeitgerecht zurückgestellt wird, dass ausreichend Restflugzeit für eventuell notwendige Überstellungen offen ist. Aus dem Zuwiderhandeln resultierende Kosten gehen zu Lasten des Piloten.

8.4 Vorflugkontrolle / Besondere Vorkommnisse

Eine Vorflugkontrolle durch den verantwortlichen Piloten ist unbedingt durchzuführen und Mängel in die dem Bordbuch beigelegte Mängelliste einzutragen. Dies soll u.a. sicherstellen, dass nicht der falsche Pilot für Unregelmäßigkeiten verantwortlich gemacht wird.
Härtere Landungen, Außenlandungen, Überfahren von Pistenbegrenzungen oder andere leichte Beschädigungen, die eine eventuelle Überprüfung erforderlich machen sind umgehend unter Tel.: +43 664 5201330 / 02243 34500 zu melden. 

8.5 Abstellen

Sämtliche Luftfahrzeuge sind nach deren Verwendung in LOAN wieder auf den vorgesehenen bzw. gekennzeichneten Platz im Hangar (Parkbremse nicht fixieren) abzustellen oder im Freien mittels funktionstüchtigen Seilen an den drei vorgesehenen Befestigungspunkten des Flugzeuges zu sichern, ein Pitot-Cover anzubringen. Hauben und Türen sind zu schließen und, wo möglich, abzusperren. Rudersperren sind immer zu benützen.
Abstellen auf Fremdflugplätzen / im Freien: Sicherung des Luftfahrzeuges gemäß Herstelleranweisung mittels funktionstüchtigen Seilen an den vorgesehenen Befestigungspunkten des Flugzeuges sichern.
Bei hohen Windgeschwindigkeiten sowie Hagelrisiko ist das Flugzeug zu hangarieren! 

In den Flugzeugen bitte keine leeren Ölflaschen liegen lassen, sondern verschlossen in den Ölkasten entsorgen. Bestehen für unsere Flugzeuge Hangarplätze, so sind diese primär zu verwenden. Diese Sicherungspflicht für unsere Flugzeuge gilt sinngemäß auch für Fremd-Flugplätze.

  • Unser Wasserflugzeug ist während des Saisonbetriebes unbedingt auf der dafür vorgesehenen schwimmenden Plattform abzustellen und zu verzurren. Keinesfalls darf es über Nacht im Wasser abgestellt werden.
  • Das Wasserflugzeug darf keinesfalls in Salzwasser betrieben werden. Sollte eine Erlaubnis ausnahmsweise erteilt werden in Brackwasser zu landen, so ist das Flugzeug jedenfalls über Nacht an Land abzustellen und sorgfältig nach der Landung an Land mit Süßwasser so lange auszuspülen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass keine Korrosion an der Zelle möglich ist!

8.5.1 Reinigungspflicht

Die Flugzeuge sind im Bereich der Windschutzscheiben, Flächenvorderkanten, Cowling, Höhen- und Seitenflosse unmittelbar nach dem Abstellen mit geeigneten Mitteln (reines Wasser, sauberer Schwamm etc.) von Verschmutzung durch Insekten zu reinigen.
Im Falle der Nichtreinigung wird hierfür eine Gebühr für die erforderliche Ersatzvornahme in Höhe von € 30,00 festgelegt.
Jegliche unsachgemäße Reinigung, die zu bleibenden Oberflächenschäden führt, wird im Ausmaß der entstandenen Instandsetzungskosten dem PIC in Rechnung gestellt.

8.6 Einhaltung der Richtlinien

Sollten in diesem Dokument beschriebene Anordnungen unterbleiben, gehen allfällige dadurch verursachte Schäden zu Lasten des Betreffenden.

8.7 Tiere

Hunde und andere Tiere sind an Bord unserer Flugzeuge ausnahmslos nicht gestattet!

8.8 Verschmutzungen

Notwendig gewordene Reinigungskosten, aus welchen Gründen auch immer, gehen zu Lasten des letzten im Bordbuch eingetragenen Piloten.

Jeder Pilot wird gebeten, nach einem Flug die Flügelnasen sowie die Windschutzscheibe des Flugzeuges mit Schwamm und Rehleder zu säubern sowie starke Verschmutzungen zu entfernen. Unterbleibt dies, so wird eine Aussenreinigung auf dessen Kosten vorgenommen.

8.9 Rauchverbot

In allen Luftfahrzeugen der MOTORFLUGUNION Klosterneuburg, der von ihr in Halterschaft betriebenen oder gecharterten Luftfahrzeuge gilt ein generelles Rauchverbot und ist dies vom verantwortlichen Piloten auch gegenüber allfälligen Fluggästen durchzusetzen! 

8.10 Vorkommnisse

Besondere Vorkommnisse wie härtere Landungen, Notlandungen, Sicherheitslandungen, Überfahren von Pistenbegrenzungen, Steinschlag am Propeller, Bremsglatzen oder andere Beschädigungen, die unter Umständen auch eine Überprüfung notwendig machen, sind unverzüglich dem Vorstand vorab telefonisch und unbedingt schriftlich bekannt zu geben. Die Nachprüfungskosten trägt der verantworliche Pilot.

8.11 Zutrittsberechtigung

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Clubeinrichtungen ausschließlich mithilfe Ihrer persönlichen I-Buttons/AIR CREW CARD zu betreten, welche von der Vereinsleitung vergeben werden. Es ist untersagt, die I-Buttons oder AIR CREW CARDs an Dritte weiterzugeben oder gar zu verborgen. Im Schadensfall ist in jedem Fall der Inhaber des betreffenden I-Buttons/AIR CREW CARD haftbar. Die Identifizierung erfolgt durch das Ausleseprotokoll des jeweiligen E-Schlosses.
Die Ausstellung einer Zutrittsberechtigung erfolgt erst nach Vorlage eines gültigen polizeilichen Führungszeugnisses.

Vereinsfremde Personen dürfen nicht alleine in den MFU-Räumen verbleiben und hat das Mitglied dafür zu sorgen, dass dies nicht geschieht.

8.12 Sicherheit

Die Brandschutz- und Sicherheitsanordnungen sowie Regelungen zur Benützung der Räumlichkeiten sind ausnahmslos zu beachten. Die Benützungsordnung ist im jeweiligen Gebäude ausgehängt.

8.13 Ordnungsgemäße Nutzung von Räumlickeiten und Einrichtungen

Die Kurs-Leiter haben verantwortlich dafür vorzusorgen, dass die jeweils zugewiesenen Räume widmungsgemäß verwendet werden.

Alle Räumlichkeiten sind grundsätzlich versperrt zu halten, soweit die Benützungsordnungen keine andere Regelung treffen. Beim Verlassen der Räume sind vor allem die Richtlinien für Brandverhütung sowie die Bestimmungen über die sinnvolle Verwendung von Energie zu beachten. Für die Unterrichtsräume liegt die diesbezügliche Verantwortung beim/bei der jeweiligen Leiter/in der Lehrveranstaltung.

Alle Benützer von Clubräumlichkeiten, der zugewiesenen Grundstücke, Abstellplätze, Gebäude und Räume sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Schäden aller Art, insbesondere durch Diebstahl oder Feuer, verhütet und Inventar sowie technische Einrichtungen unter größtmöglicher Sorgfalt benützt werden.

Vor allem ist zu unterlassen:

  • unnötiger, den ordentlichen Betrieb störender Lärm
  • ​die Verschmutzung der Grundstücke, Gebäude und Räume, das Beschmieren und Bekleben von Wänden, Türen usw.  
  • das Rauchen in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke sowie in allgemein zugänglichen Räumen
  • die Verwendung privateigener Elektrogeräte
  • die Mitnahme von Tieren aller Art
  • das Betreten von Räumen, die mit einem Eintrittsverbot belegt und dementsprechend gekennzeichnet sind 
  • die Entnahme jeglicher Gegenstände aus dem Vereins-Eigentum
  • die Weitergabe von vereinsinternem Wissen sowie Computer-Daten an Dritte/Außenstehende

8.14 Schäden an Räumlichkeiten und Einrichtung

Sämtliche Angehörige des Vereins sind verpflichtet, Wahrnehmungen von Mängeln und Schäden an Gebäuden, Räumen, Einrichtungen und Geräten unverzüglich der Vereinsleitung anzuzeigen. Außerhalb der Dienstzeit sind bei Gefahr im Verzug diesbezügliche Feststellungen dem Portier/Hausmeister bzw. der Vereinsleitung mitzuteilen.

8.14a Garderobenordnung Kästchen/Spinde Flugplatz Wiener Neustadt-Ost 

Die MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG stellt ihren Mitgliedern Garderobenkästchen und Spinde zur Verfügung. 
Die Garderobenordnung der MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG am Flugplatz Wiener Neustadt-Ost ist Bestandteil der Benützungsordnung der MFU. 

8.16 Verkehrs- und Parkflächen

  • Das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Krafträdern hat unter Beachtung der vorhandenen Gebots- bzw. Verbotstafeln - den Bodenmarkierungen bzw. -kennzeichnungen entsprechend - zu erfolgen. Das Befahren des Taxyways ist generell untersagt.
  • Das Abstellen erfolgt auf eigene Gefahr. 
  • Zu- und Abfahrten zum MFU-Betriebsgelände sind freizuhalten. Auf die Erfordernisse der Flugplatzbenützungsbedingungen ist verbindlich Bedacht zu nehmen.
  • Für verkehrsbehindernd oder außerhalb der gewidmeten Parkflächen abgestellte Fahrzeuge kann von der Vereinsleitung/des Betriebsleitung die Entfernung des Kraftfahrzeuges auf Kosten des Fahrzeughalters veranlaßt werden.
  • Das Abstellen von Fahrrädern hat ausnahmslos nur auf dem vorhandenen Fahrradabstellplatz zu erfolgen.
  • Den von der Betriebsleitung für eine möglichst reibungslose Benützung der Verkehrs- und Parkflächen gegebenen Anweisungen ist Folge zu leisten. Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung gelten sinngemäß. Am Flugplatz selbst gelten die bezughabenden Regeln des Luftfahrtgesetzes.
  • Die Vergabe von Abstellplätzen für Fahrzeuge von Mitgliedern auf abgesperrten gewidmeten Parkflächen sowie die Vorschreibung eines allfälligen Kostenersatzes erfolgt nach vom Vorstand vorgegebenen Richtlinien durch den Obmann oder dessen Stellvertreter.​

9. Bordpapiere 

Alle Bordpapiere, Schlüssel des Luftfahrzeuges, Flughandbuch (Bordexemplar) befinden sich in den Bordtaschen. Die Bordtaschen befinden sich im Briefing-Office im MFU-Gebäude am Flugplatz Wiener Neustadt-Ost.
Der Zugang ist nur mittels des persönlichen MFU-I-Buttons/AIR CREW CARD gestattet.

Das "Ausleihen" der in den Bordtaschen befindlichen Unterlagen (Flughandbücher, Borddokumente etc.) ist nicht gestattet. Diese sind bei der Vereinsleitung jeweils in der aktuellen Version zu erwerben.

An den Wägeberichten können je nach Ausrüstungsstand Änderungen auftreten. Um Berücksichtigung dieses Umstandes wird ersucht, der jeweilige Pilot ist dafür selbst verantwortlich. Eine digitale Personenwaage steht im Briefing Office kostenlos zur Verfügung.

Der PIC ist laut Gesetz verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme der Vereinsmaschine davon zu überzeugen, daß alle notwendigen Bordpapiere vollständig in den Bordtaschen vorhanden sind und auch die notwendigen Zulassungen, Werft-Kontrollen und Versicherungen gültig sind. Er trägt hierfür die alleinige Verantwortung.


10. Verhalten bei Störungen am Flugzeug 

Falls ein Pilot beim Gebrauch einer Maschine einen Umstand feststellt, der die Flugtüchtigkeit des Luftfahrzeuges beeinträchtigt oder aufhebt, ist, um den gesetzlichen und versicherungstechnischen Erfordernissen nachzukommen, folgende Vorgangsweise unbedingt eingehalten werden:

  • Die Störung ist im Bordbuch befindlich einzutragen, aber die Notwendigkeit der Eintragung mit einer fachkundigen Person vorher abzuklären. Bis dahin ist eine Information deutlich sichtbar im Bordbuch in geeigneter Form anzubringen (IDL-Eintrag und am Flugzeug eine „UNKLAR“ -Tafel anbringen).

Die Tafel "UNKLAR" ist im MFU-Briefing-Office erhältlich.

  • Zusätzlich hat der PIC selbst oder ein von ihm beauftragter Vertreter (Verantwortung bleibt jedoch beim PIC) eine entsprechende Meldung (persönlich, telefonisch, per Fax, E-Mail, SMS) über die festgestellte Störung, sowie über die von ihm getroffenen Maßnahmen an eine der angegebenen Stellen (bitte zuerst 1, dann 2, ...) abzugeben. 

Um Missverständnissen vorzubeugen ist die Störung jedenfalls auch schriftlich zu melden (z.B. nach Telefonat Fax oder E-Mail). 

  1. Gustav Z. HOLDOSI Tel.: 02243/34500 Tel.: 0664/5201330 Fax.: 02243/34500-13 E-Mail: info@motorflugunion.at
  2. Hans ALTENÖDER Tel.: 0664/9210237 Tel.: 01/2143881 E-Mail: altenoeder@mfu.at 

Der Pilot ist angehalten außerhalb LOAN, wenn möglich vorab ein Offert der örtlichen Werft einzuholen und vor Erteilung von Aufträgen das schriftliche Einverständnis des Vereins einzuholen.
Die Entscheidung zu einer rechtsgültigen Auftragserteilung wird ausschließlich vom Verein getroffen.

Störungen beim Flugbetrieb von relevanter Natur sind auch gemäß den gesetzlichen Erfordernissen an AUSTRO CONTROL unverzüglich zu melden, im Ausland an die jeweilige Luftfahrtbehörde, parallel jedoch auch an AUSTRO CONTROL.

  • Ein Luftfahrzeug, bei dem eine Störung im Bordbuch eingetragen ist, kann nur dann wieder in Betrieb genommen werden:

- wenn die Störung die Flugklarheit des beabsichtigten Fluges nicht beeinträchtigt
- wenn die Störung durch eine Werft behoben und mit Stempel freigegeben wurde.
- wenn ein, für dieses Flugzeugmuster zugelassener MFU-Luftfahrzeugwart Klasse I und/oder Avionik-Wart Klasse I mit gültiger EASA-Lizenz (abhängig von der Art des beanstandeten Mangels) die Flugklarheit im Bordbuch bestätigt.

  • Durch die Festlegung der vorstehenden Punkte ist jedoch die Verpflichtung des Piloten keineswegs aufgehoben, sich - unabhängig von der Eintragung über eine Beanstandung - vor Inbetriebnahme des Luftfahrzeuges durch die obligatorische Vorflugkontrolle von der Flugklarheit des Flugzeuges im Sinne der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen zu überzeugen.
  • Zur Beweissicherung den Schaden zu fotografieren. Dies gilt besonders für Schäden die VOR einem Flug festgestellt werden.

11. Eintragungen ins Bordbuch

Es ist absolut notwendig, die tatsächliche Ankunfts- und Abflugzeit (bitte nur Airtime nach UTC) in die dafür vorgesehene Spalte des Bordbuches einzutragen und zu unterfertigen.
Zusätzlich bitten wir um Angabe der getankten Benzin- und Ölmengen. Ansonsten gelten die gesetzlich gültigen Bestimmungen für Eintragungen ins Bordbuch.
Die Eintragung hat parallell und sofort (ohne weitere Verzögerung) nach dem Flug auch im AERONOTE zu erfolgen (Blocktime und Airtime nach UTC).

Bei unserem FNPT II -Flugverfahrenstrainer ist  das Bordbuch wie folgt zusätzlich auszufüllen:

Hobbstime vor Einschalten/nach Abschalten des Simulators

  • Zeit Start/Landung: UTC bei Inbetriebnahme des Simulators
  • Anzahl Landungen,
  • Anzahl der Ausdrucke

Die Session ist durch die Unterschrift des Lehrers im Bordbuch zu bestätigen. 


12. Fluggebühren, Kursgebühren, Verrechnung von Leistungen

Die Verrechnungsbasis für Fluggebühren auf Landflugzeugen ist die  im Bordbuch eingetragene Flugzeit = Airtime, auf Wasserflugzeugen gilt die jeweilige Hobbstimeaufzeichnung im Bordbuch.

Blockzeiten, die über 10 Minuten pro Flug hinausgehen, werden extra verrechnet. Es sind tatsächliche Zeiten abzulesen und keine Schätzungen vorzunehmen!
Die Preisliste ist im Internet im MFU-Aeronote veröffentlicht.

  • Mindestflugzeit
    Die Mindestflugzeit (Airtime) beträgt 15 Minuten, unabhängig von der tatsächlich im Bordbuch eingetragenen Airtime.
     
  • Aufzeichnungspflicht des Piloten

Da diese Aufzeichnungen parallel auch im AERONOTE verpflichtend einzutragen sind, wird die Eintragung im AERONOTE für die tatsächliche Verrechnung herangezogen.

  • Rechnungslegung

Die Eintragungen im Bordbuch/parallel im AERONOTE sind für die Verrechnung des Vereins rechtsverbindlich. Rechnungen werden vom Verein normalerweise keine ausgestellt. Alle Fluggebühren und Zahlen können im AERONOTE im Userprofil/Accounting bis 5 Jahre rückwirkend eingesehen werden. 

  • Fälligkeit von Gebühren

Die Fälligkeit der Fluggebühren tritt sofort nach Leistungserbringung durch den Verein ein.

Sämtliche Zahlungen des Mitgliedes an die MFU, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, haben in Euro so zu erfolgen, dass der geschuldete Betrag am Fälligkeitstag in voller Höhe zur freien Verfügung der MFU auf einem von der MFU bekannt gegebenen Konto gutgeschrieben ist.

Sollte das Mitglied gezwungen sein, gesetzliche oder sonstige Abzüge von solchen Zahlungen vorzunehmen, so wird es die notwendigen Beträge aufzahlen, damit die geschuldeten Beträge in voller Höhe bei der MFU eingehen. Bankspesen und sonstige Überweisungskosten trägt das Mitglied.

Die Bezahlung kann entweder mit einer entsprechenden Vorauszahlung auf das Vereinskonto erfolgen oder wird mittels Bankeinzugsverfahren vom Konto des Mitgliedes abgebucht werden.

Kursgebühren sind vor Kursantritt einzubezahlen.

Stornobedingungen für Kurse

Stornierungen von gebuchten Veranstaltungen (einschließlich extra gebuchten Prüfungsveranstaltungen) können nur schriftlich (auch per Fax und E-Mail) oder persönlich entgegengenommen werden. Die Stornierung wird mit dem Tag des Einlangens bei der MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURGwirksam. Es gelten grundsätzlich nachstehende Stornobedingungen:

* Stornierungen bis 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: kostenfrei
* Stornierungen ab 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des Veranstaltungsbeitrages
* Stornierungen am Veranstaltungstag bzw danach: 100 % des Veranstaltungsbeitrages (dies gilt auch im Fall vereinbarter Teilzahlungen)

Die Stornogebühr entfällt, wenn von dem/der Teilnehmer/-in ein/-e der Zielgruppe entsprechende/-r Ersatzteilnehmer/-in nominiert wird, der/die die Veranstaltung besucht und den Veranstaltungsbeitrag leistet (dies gilt nicht für Prüfungsveranstaltungen). Der/Die  ursprüngliche Teilnehmer/-in bleibt jedoch für die Kurskosten haftbar.

  • Abbuchung von Gebühren

Die Abbuchung der Fluggebühren erfolgt mittels eines zu erteilendem SEPA-Lastschrift-Mandats. Diese Abbuchungen gemäß SEPA-Lastschrift-Mandat werden nicht angekündigt, sondern nach dem Flug durchgeführt. Jedes Vereinsmitglied kann über AERONOTE die Abrechnung der einzelnen Flüge einsehen und den aktuellen Kontostand online abrufen.

Die Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung/SEPA-Lastschrift-Mandat ist erforderlich. Falls eine Bankeinzugsermächtigung nicht erteilt wird, kann ausschließlich und erst nach erforderlicher Genehmigung des Vereinsvorstandes gegen entsprechende Vorauszahlung geflogen werden. 

  • Bankverbindung

Sämtliche Bar-Einzahlungen und Überweisungen sind auf das Vereinskonto der MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG bei der

OBERBANK Klosterneuburg IBAN AT381515104201003003 einzuzahlen. 

Hinweis: Dritte Personen sind nicht inkassoberechtigt, außer dies wird vom Obmann ausdrücklich schriftlich bestätigt. 

  • Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug oder Unterdeckung des angegebenen Mitglieds-Einzugs-Kontos werden eine Woche nach Fälligkeit der Fluggebühren bankübliche Sollzinsen für die verspätete Zahlung angelastet. Rücklastschriftspesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

Bei Zahlungsverzug des Mitgliedes gelten bankübliche Verzugszinsen, jedoch mindestens in Höhe von 1% p.m. als vereinbart. Wird trotz Mahnung nicht bezahlt, so kommt es nach spätestens zwei Wochen automatisch zu einem Flugverbot.

Darüber hinaus haftet das Mitglied für sämtliche gerichtliche und außergerichtliche Mahn- und Eintreibungskosten – soweit zweckdienlich und notwendig. Die MFU wird dem Mitglied pro Mahnung einen Betrag in Höhe von Euro 15.- (zuzüglich Porto) als Aufwandsersatz in Rechnung stellen.

Zahlungen werden ungeachtet einer Widmung des Mitgliedes immer auf die älteste Schuld angerechnet. Ist das Mitglied ein Unternehmer im Sinn des KSCHG gilt im Fall von vereinbarten Ratenzahlungen Terminverlust als vereinbart; das heißt bei Zahlungsverzug des Mitgliedes, auch nur mit dem Teil einer Rate, tritt Terminverlust ein und MFU ist berechtigt, den gesamten, noch aushaftenden Forderungsbetrag gegen den Leistungsempfänger in voller Gesamthöhe fällig zu stellen.

Sämtliche Zahlungsverpflichtungen und sonstigen Verpflichtungen des Mitgliedes sind ohne Abzug von irgendwelchen Gegenforderungen oder Geltendmachung von Einreden oder Zurückbehaltungsrechten, ausgenommen bei Zahlungsunfähigkeit der MFU oder mit Ansprüchen des Mitgliedes, die gerichtlich festgestellt oder von der MFU anerkannt sind, zu erfüllen.

Werden Zahlungen an einem Tag fällig, der kein Bankwerktag in Österreich ist, so sind diese Zahlungen am vorangehenden Bankwerktag fällig und zahlbar.

Reklamationen von Mitgliedern bezüglich ausgestellter Kostennoten können nur binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum anerkannt werden. Festgestellte Fehler in den täglichen Flugaufzeichnungen müssen spätestens am 2. Tag nach dem Flug der MFU schriftlich mitgeteilt werden.

  • Schadenersatz

Die Kalkulation der Flug- und Simulatorgebühren erfolgt, entsprechend dem Vereinszweck, auf Basis der tatsächlichen Flugbetriebs- und Bereitstellungskosten. Es besteht daher für das Mitglied keinerlei Anspruch auf Ersatz etwaiger Kosten durch Nichtzustandekommen oder Unterbrechung eines Fluges, aus welchen auch immer gearteten Gründen.

Auch unvorhergesehene Rückreisekosten werden nicht ersetzt. Ist aus Wetter- oder sonstigen vom PIC zu vertretenden Gründen eine Rückkehr mit dem Luftfahrzeug zu dessen Standort (LOAN) nicht möglich, so hat er unverzüglich das MFU-Büro davon zu informieren und die Rückführung innerhalb eines vertretbaren und kurzen Zeitraumes auf eigene Kosten vorzunehmen.

  • Technische Probleme/Rückholung

Verhindern technische Probleme am Luftfahrzeug (Voraussetzung: kein Verschulden des Piloten) einen Rückflug und sind diese nicht in einer angemessenen Zeit vor Ort zu beheben, so sorgt der Verein für die Rückholung des Flugzeuges auf Vereinskosten. Werden durch eine Werft oder einen zugelassenen Luftfahrzeugwart keine vorliegenden technischen Mängel bestätigt (z.B. im Fall eines Bedienungsfehlers), so trägt der Pilot die Rückholungskosten.


13. Landegebühren 

Landegebühren in LOAN werden über den Verein abgerechnet.

Bei Landung am Wasserflugaussenlandeplatz der MFU ist eine Benützungsgebühr laut aktueller Preisliste zu entrichten.

13.1 Gebühren auf Fremdflugplätzen

Alle Gebühren auf Fremdflugplätzen gehen zu Lasten des PIC und sind jeweils sofort vor Ort zu bezahlen. Wird auf Fremdflugplätzen nicht bezahlt, so ist die MFU berechtigt dem Piloten eine Verwaltungstangene in Höhe von € 3,00/pro Rechnung zu verrechnen.


14. Verrechnung von Benzin und Öl 

  • Betankung

Am Flugplatz Wiener Neustadt-Ost erfolgt die Betankung von AVGAS 100 LL oder bleifreiem Flugbenzin MOGAS mit dem zugeordneten Tankschlüssel auf Lieferschein.
Die in diesen Belegen angeführten Menge für Benzin wird in der Höhe des aktuellen Abgabepreises von Wiener Neustadt-Ost dem PIC in Anrechnung gebracht (im Zuge der Abrechnung der Fluggebühren). Werden keine Originalbelege übergeben, so kann keine Rückerstattung der Treibstoffkosten erfolgen. Rechnungs-Kopien werden generell nicht akzeptiert.
Wenn das Flugbenzin teurer als in Wiener Neustadt getankt wird, z.B. in Italien oder Deutschland, so wird nur der aktuelle Bezugspreis/Liter von Wiener Neustadt rückvergütet. Das gleiche gilt bei Betankungen mit der Tankkarte, auch hier wird bei höherem Preis als in Wr. Neustadt, dem Mitglied die Differenz nachverrechnet.

  • Verwendung von Tankkarten/Carnets

Die AIR-BP-Carnets sind jeweils bei den Bordbüchern eingelegt.
Änderungen bezüglich der Gültigkeit auf den o.a. Flugplätzen liegen nicht in unserer Verantwortung und sind vom Carnet-Aussteller abhängig. Das Carnet der AIR-BP (FlightCard) gilt ausschließlich für das jeweilige Flugzeug, das Kennzeichen ist in die Karte eingedruckt. Das AIR-BP-Carnet hat überall dort Gültigkeit, wo der Flugplatz/Flughafen einen Vertrag mit AIR-BP oder eventuell anderen Treibstofflieferanten hat.
Die Verwendung der Carnets ist verpflichtend und gilt als unbedingte Anweisung! Wird auf fremden Flugplätzen getankt, so sind die Kosten mangels anderer Verrechnungsmöglichkeit für Benzin und Öl vom Piloten ausnahmslos vom PIC vor Ort und direkt zu bezahlen. Die ordnungsgemäß ausgestellten Rechnungsbelege der Verkaufsstellen sind dem MFU-Büro im Original vorzulegen. 
Wir machen darauf aufmerksam, dass Diebstahl oder Verlust sofort bei AIR-BP unter 0043/50161-215, einer AIR-PB-Tankstelle und auch bei uns zu melden ist!

  • Luftfahrtöl

Öl ist aus unserem Öl-Kasten gegen Eintragung der entnommenen Menge und des Luftfahrzeuges auf der Entnahmeliste zu entnehmen. Bitte auf die jeweilige erforderliche Qualität des Öls achten!

Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jeweils an Bord des betreffenden Luftfahrzeuges auf länger geplanten Strecken genügend Öl auf Vorrat mitgenommen wird, so dass kein „Fremdöl“ anderweitig zugekauft werden muss.

Hinweis: Bei neuen Motoren ist während der ersten 50 Flugstunden ein *Einlauföl* zu verwenden. Das Bordbuch ist entsprechend aufmerksam zu studieren und im Zweifelsfall vor Ölbefüllung die Vereinsleitung zu befragen.


15. Flugplatz Wiener Neustadt-Ost - Zollabfertigung

Die Anmeldung der Passabfertigung für Privatflugzeuge bzw. deren Passagiere nach Nicht-Schengen-Staaten ist eine Stunde vor Abflug bzw. Wiedereinflug in unser Bundesgebiet dem Airportservice von Wiener Neustadt-Ost (Tel. +43/(0)2622-26700 Dw. 1357 (Turm) oder per Fax Dw 774 durchzugeben.
Dieser verständigt dann die zuständigen Behörden. Es gelten die vom Flugplatz veröffentlichten Gebühren.

Hinweis: Die Bedingungen für Flüge nach Schengen-Staaten können jederzeit von der zuständigen Behörde sistiert werden. Bitte auf die jeweils gültigen Voraussetzungen achten!

Zollformular

Betriebsstunden (lokal): 09.00 Uhr bis ECET.

Der Anflug ist nach Vereinbarung mit dem Flugplatz LOAN sowohl N-VFR, als auch IFR möglich. Andere Betriebszeiten (z.B. für einen früheren Abflug) sind mit dem Airportservice direkt zu vereinbaren und sind kostenpflichtig. Für den Flugplatz LOAN wurde ein eigenes An- und Abflugverfahren veröffentlicht, das von allen Piloten genauestens einzuhalten ist.


16. Zutritt zum Flugplatz und zum Vorfeld - Flughafensicherheitsprogramm 

Der Zutritt zu unserem Betriebsgelände am Fluglatz in Wiener Neustadt-Ost (LOAN) und generell zum Vorfeld eines Flugplatzes ist für Piloten und deren Passagiere nach dem Flughafensicherheitsprogramm für Zivilflugplätze gem. Verordnung (EU) Nr. 1254/2009, angeführten Bestimmungen ausschließlich unter Vorweis eines Flughafenausweises (MFU ID-Card) gestattet.

Aufgrund dieses Umstandes unterliegen Sie nachangeführten, im Flughafensicherheitsprogramm für Zivilflugplätze gem. Verordnung (EU) Nr. 1254/2009, angeführten Bestimmungen:

  • Sie haben den Anordnungen des Sicherheitsbeauftragten der MOTORFLUGUNION Klosterneuburg und des Flugplatzes bzw. dessen Stellvertreter unbedingt Folge zu leisten.
  • Die jeweiligen Hangars dürfen während der Betriebszeiten nur luftseitig und somit mit gültigem Flughafenausweise (MFU ID-Card) betreten werden. Die Hangars sind nach Beendigung des Betriebes ordnungsgemäß zu versperren.
  • Während Ihres Aufenthaltes am Flughafengelände sowie in den Hangarbereichen haben Sie den Ihnen ausgefolgten Flughafenausweis (MFU ID-Card) bzw. das Äquivalent deutlich sichtbar zu tragen. Von dieser Regelung kann nur abgewichen werden, wenn Sie während Ihres Aufenthaltes am Flugplatzgelände von einer ermächtigten Person permanent begleitet werden.
  • Sollten Sie als Begleitperson von Personen, welche über keinen gültigen Flughafenausweis verfügen und dennoch das Flugplatzareal betreten müssen, agieren, so müssen sich diese stets in Ihrem Blickfeld befinden, sodass Sicherheitsverstöße hinreichend ausgeschlossen werden können.
  • Sollten Sie mehrmals ohne Tragen des Ausweises (MFU ID-Card) angetroffen werden, so wird der Ausweis eingezogen und Ihnen das Betreten des Flugplatzareals untersagt.
  • Jede missbräuchliche Verwendung des Flughafenausweises führt zur Entziehung desselben.
  • Sollten Sie unberechtigte am Flugplatzareal aufhältige Personen antreffen, so haben Sie diese unverzüglich auf diesen Umstand hinzuweisen und derartige Vorfälle zumindest im Falle der Uneinsichtigkeit des Unbefugten dem Sicherheitsbeauftragten bzw. dessen Stellvertreter zu melden.
  • Es dürfen nur jene Fahrzeuge, die von Personen mit gültigem Flughafenausweis gelenkt werden, auf den vorsehenen Parkplätzen parken/einfahren. Das Befahren des MFU-Taxyways ist untersagt.

Nachstehende Bestimmungen betreffen jene Gegenstände, die nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeuges mitgenommen werden dürfen:

Passagiere:

Als verbotene Gegenstände gelten sämtliche, die in der Anlage 4-C der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 aufgezählt sind und dürfen daher nicht im Handgepäck transportiert werden. Verbotene Gegenstände, die in der Anlage 5-B der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 aufgezählt werden, dürfen auch nicht im Frachtraum eines Luftfahrzeuges transportiert werden. Flüssigkeiten, Aerosole und Gele im Sinne der zitierten Verordnung gelten nicht als verbotene Gegenstände.

Daraus ergibt sich, dass verbotene Gegenstände gemäß der Anlage 4-C im Frachtraum, der während des Fluges nicht zugänglich ist, transportiert werden können, sofern es sich nicht um Gegenstände handelt, die unter die Verbotsliste der Anlage 5-B fallen. Verfügt das betreffende Luftfahrzeug über keinen Frachtraum, so ist der Transport des verbotenen Gegenstandes gemäß Anlage 4-C an Bord in einem verschlossenen Behältnis zu gewährleisten. Der Schlüssel ist während des Betriebes des Luftfahrzeuges für sämtliche an Bord befindlichen Passagiere unzugänglich zu verwahren. Sollte dies nicht möglich sein, so darf der verbotene Gegenstand gemäß Anlage 4-C nicht im Luftfahrzeug mitgeführt werden. Für jene verbotenen Gegenstände von Passagieren, die unter die Verbotsliste gemäß Anlage 1-A fallen, gilt nachstehender Punkt (Crew).

Crew:

Als verbotene Gegenstände gelten sämtliche, die in der Anlage 1-A der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 aufgezählt sind und dürfen daher nicht in der Kabine transportiert werden. Verbotene Gegenstände, die in der Anlage 5-B der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 aufgezählt werden, dürfen auch nicht im Frachtraum eines Luftfahrzeuges transportiert werden. Flüssigkeiten, Aerosole und Gele im Sinne der zitierten Verordnung gelten nicht als verbotene Gegenstände.

Daraus ergibt sich, dass verbotene Gegenstände gemäß Anlage 1-A seitens der Crew im Frachtraum, der während des Fluges nicht zugänglich ist, transportiert werden können, sofern es sich nicht um Gegenstände handelt, die unter die Verbotsliste der Anlage 5-B fallen. Verfügt das betreffende Luftfahrzeug über keinen Frachtraum, so ist der Transport des verbotenen Gegenstandes gemäß Anlage 1-A an Bord in einem verschlossenen Behältnis zu gewährleisten. Der Schlüssel ist während des Betriebes des Luftfahrzeuges für sämtliche an Bord befindlichen Personen (auch Crew) unzugänglich zu verwahren. Sollte dies nicht erfolgen oder nicht möglich sein, so darf der verbotene Gegenstand gemäß Anlage 1-A nicht im Luftfahrzeug mitgeführt werden.

Schusswaffen:

Passagiere und Piloten (Crew), die nach den Bestimmungen des Waffengesetzes (WaffG1996) die Erlaubnis zum Besitz oder Führen einer Schusswaffe haben, sind berechtigt, die Schusswaffe an Bord eines Luftfahrzeuges mitzuführen. Die Schusswaffe ist ausnahmslos im Frachtraum zu verstauen. Verfügt das betreffende Luftfahrzeug über keinen Frachtraum, so ist der Transport der Schusswaffe an Bord in einem verschlossenen Behältnis zu gewährleisten. Der Schlüssel ist während des Betriebes des Luftfahr-zeuges für sämtliche an Bord befindlichen Personen (auch Crew) unzugänglich zu verwahren. Sollte dies nicht erfolgen oder nicht möglich sein, so darf die Schusswaffe nicht im Luftfahrzeug mitgeführt werden. Dasselbe gilt auch für die mitgeführte Munition.

Anlage 4-C der VO (EU) Nr. 185/2010 –

FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK - LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE

Unbeschadet der geltenden Bestimmungen dürfen nachangeführte Gegenstände von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeuges mitgenommen werden:

a) Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind und die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:

  • Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten, 
  • Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können,
  • Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre,
  • Luftdruck- und CO2-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre oder sog. „Ball Bearing Guns“,
  • Signalpistolen und Startpistolen,
  • Bogen, Armbrüste und Pfeile,
  • Abschussgeräte für Harpunen und Speere,
  • Schleudern und Katapulte;

b) Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewe-gungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich:

  • Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe,
  • Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung,
  • handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays;

c) spitze oder scharfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:

  • Hackwerkzeuge, wie Äxte, Beile und Hackmesser,
  • Eisäxte und Eispickel,
  • Rasierklingen,
  • Teppichmesser,
  • Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm,
  • Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen,
  • Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante,
  • Schwerter und Säbel;

d) Werkzeuge, die schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden können, einschließlich:

  • Brecheisen,
  • Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbare Akkubohrmaschinen,
  • Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als Waffe verwendet werden können, wie Schraubendreher und Meißel,
  • Sägen, einschließlich tragbare Akkusägen,
  • Lötlampen,
  • Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler;

e) stumpfe Gegenstände, die, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:

  • Baseball- und Softballschläger,
  • Knüppel und Schlagstöcke, wie Totschläger,
  • Kampfsportgeräte;

f) Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:

  • Munition,
  • Sprengkapseln,
  • Detonatoren und Zünder,
  • Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern,
  • Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
  • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
  • Rauchkanister und Rauchpatronen,
  • Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.

Anlage 5-B der VO (EU) Nr. 185/2010 -

AUFGEGEBENES GEPÄCK - LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE

Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden:

Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:

  • Munition,
  • Sprengkapseln,
  • Detonatoren und Zünder,
  • Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
  • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
  • Rauchkanister und Rauchpatronen,
  • Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.

Anlage 1-A der VO (EU) Nr. 185/2010 -

ANDERE PERSONEN ALS FLUGGÄSTE - LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE

a) Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind und die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:

  • Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten,
  • Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können,
  • Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre,
  • Luftdruck- und CO2-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre oder sog. „Ball Bearing Guns“,
  • Signalpistolen und Startpistolen,
  • Bogen, Armbrüste und Pfeile,
  • Abschussgeräte für Harpunen und Speere,
  • Schleudern und Katapulte;

b) Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich:

  • Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe,
  • Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung,
  • handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays;

c) Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:

  • Sprengkapseln,
  • Detonatoren und Zünder,
  • Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern,
  • Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
  • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
  • Rauchkanister und Rauchpatronen,
  • Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.


d) Andere Artikel, die schwere Verletzungen verursachen können und üblicherweise nicht in Sicherheitsbereichen verwendet werden, z.B. Kampfsportgeräte, Säbel, Schwerter, usw.

MFU-AirCrew-Card - Ausstellungserfordernisse:

  • MFU-Clubmitgliedschaft
  • Vorlage einer aktuellen Strafregisterauskunft
  • Kenntnisnahme des jeweiligen MFU-Merkblattes (die Unterfertigung und Anerkenntnis erfolgt im Zuge der Beitrittserklärung) 
  • Sicherheitsunterweisung/schulung im Zuge der Ausfolgung der MFU-AirCrew-Card bei gleichzeitiger Zustimmung die angeführten Instruktionen im Zuge der Aufenthalte am Flugplatzareal einzuhalten.

Übermittlung eines Passfotos 

Mit dem elektronischen Mitgliedsausweis, der MFU-AirCrew-Card ist ein Zutritt auch auf das Vorfeld der MOTORFLUGUNION in LOAN möglich. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist der PIC alleine für die von ihm auf einem Flugplatz mitgenommenen Personen/Passagiere voll verantwortlich, er muß die entsprechende Sorgfalt und Kontrolle, vor allem bei Kindern, walten lassen! Zivilflugplatz-Betriebsordnung einsehen


16.1. ZUTRITT ZUM VORFELD IN LOAN

Piloten haben Ihre Passagiere auf die speziellen Gefahren die auf einem Flugplatz zu unterweisen, insbesondere

  • Rauchverbot,
  • Gefährdung durch drehende Propeller, Flugzeuge beim Rollen etc.).

16.2. MFU-AirCrew-Card

Die MFU-AIRCREW-CARD (MFU ID-Card) dient der Mitglieder-/Piloten-Identifikation und wird für die Zutrittskontrolle ins Briefing-Office am Flugplatz Wr. Neustadt-Ost und zum Vorfeld benötigt. Diese Karte ermöglicht auch den Zutritt zu den Borddokumenten der einzelnen Flugzeuge.

Der Verlust derAIRCREW-CARD (MFU ID-Card) ist unverzüglich und verpflichtend dem Vereinsbüro über das Kontaktformular oder per Fax schriflich zu melden, damit der damit verbundene Zutrittscode zeitgerecht gesperrt werden kann.

Beim Ausscheiden aus dem Verein ist die MFU-AIRCREW-CARD dem Vereinsbüro umgehend zu retournieren.
Das Mitglied haftet für Schäden, die durch nicht zeitgerecht zurückgestellte AIRCREW-CARDs entstehen.


17. Sicherheitsmassnahmen bei der Betankung von Luftfahrzeugen

Bitte um Beachtung der besonderen Sicherheitsvorschriften für Passagiere bei Betanken eines Luftfahrzeuges gemäß gültigem Luftfahrtgesetz!
Das Rauchen ist beim Betanken der Luftfahrzeuge und im Tankstellenbereich ausdrücklich verboten.

Betankungsvorschriften


18. Stationierung der Vereinsflugzeuge

Standort der Flugzeuge ist der Flugplatz Wiener Neustadt-Ost (LOAN), ausschließlich auf dem Gelände der MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG, A-2700, Viktor Langstraße 18.
In Sonderfällen kann die Stationierung eines Luftfahrzeuges auch auf anderen Flugplätzen erfolgen.

Alle in LOAN eingestellten Maschinen sind ausschließlich mit den jeweiligen Bugradgabeln in die gekennzeichneten Markierungspositionen (im Hangar) selbst aus- und einzubringen.

  • Grasstandplätze

Das Abrollen von Gras-Standorten über Bodenkanten auf Rollwege/Tasyways ist mit entsprechender Vorsicht handzuhaben (Gefahr einer Propellerbeührung!). Unsere Flugzeuge sind unter Beachtnahme auf eventuelle am Boden liegende Steine mit möglichst geringer Motorkraft auf den Rollweg zu bewegen, im Zweifelsfall ist das Flugzeug von Hand aus auf eine sichere Fläche zu bewegen. Für Steinschläge am Propeller hat der letzte eingetragene Pilot aufzukommen.


19. Versicherung / Haftung

Für Flugzeuge der MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG oder allenfalls in deren Halterschaft befindlichen oder von ihr betriebenen Luftfahrzeuge bestehen folgende LUFTFAHRTVERSICHERUNGEN (Änderungen und Irrtümer jederzeit vorbehalten):

19.1 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

EINHEITLICHE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (CSL- Combined Single Limit) Deckungsumfang Haftpflicht:

Der Versicherer bietet gemäß den vereinbarten Bedingungen Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses von einem Dritten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen des Todes, der Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder der Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird (Versicherungsfall). Versichert sind Ansprüche im Rahmen der Versicherungssumme für:

  • Halter-Haftpflichtversicherung
  • Passagier-Haftpflichtversicherung ohne Sublimit
  • Versicherung für Flugunfall-Untersuchungskosten (limitiert entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen) Unsere Flugzeuge sind in den jeweils zugelassenen Kategorien bei offener Pilotenklausel in folgender Höhe in Europa und den angrenzenden Mittelmeerstaaten haftpflichtversichert: 

BE77 OE-AMA -               € 4.000.000,- 
C 150 D-ENKT -               € 4,000.000,-
C 152 OE-CFC -              € 4,000.000,-
C 152 OE-CFD -              € 4,000.000,-
C 172 OE-DVA -              € 5,000.000,-
C 172 Rocket OE-DVB -  € 5,000.000,-
C 172 OE-DVK -              € 5,000.000,-
C 172 Rocket OE-DVP -  € 5,000.000,-
SUBA D-EITT -                € 5,200.000,-
PA 23 D-GGGG -             € 7,000.000,-
LAKE OE-WWW -           € 6.000.000,-
SF25 OE-9038 -              € 3.000.000,-
C 172 Rocket D-ECVC - € 5,000.000,- (derzeit in Grundüberholung)

ACHTUNG FLUGSCHÜLER! 
Da es sich bei Schulungsflügen um Ausbildungsflüge handelt, gilt hier die Passagierhaftpflichtdeckung nicht!
Hinweis: Alle in der Ausbildung tätigen Fluglehrer verfügen über eine entsprechende Fluglehrerhaftpflichtversicherung.
Gemäß Artikel 2 der Flughaftpflichtversicherungspolizzen Pkt 3. sind Fluglehrer und Ausbildungsleiter mitversichert, auch wenn sie Anweisungen vom Boden geben; Flugschüler, wenn sie unter Aufsicht einer der in Pkt 3. genannten Personen stehen.

Nach Ihrer Ausbildung:
Wir empfehlen den Abschluss einer separaten Pilotenunfallversicherung, sowohl für die Ausbildungszeit und den späteren Flugbetrieb! Auskünfte erteilen wir hierüber gerne in unserem Büro.

  • Sachschäden pro Fluggastsitzplatz € 2.000,- "Co-Pilot" aufgrund der Zulassung unserer Flugzeuge als Single Pilot Aircraft versichert!

19.2 FLUGKASKO (die aktuellen Bedingungen bitte bei uns erfragen)

Unsere Flugzeuge sind allesamt kaskoversichert.

  • Selbstbehalt bei der Kaskoversicherung: 1% der Versicherungssumme
  • bei allen Luftfahrzeugen mindestens € 2.000,- (Achtung: siehe auch unter UNION-SPORT-KOLLEKTIV-Versicherung) 

Schadenersatzansprüche sind nach Maßgabe der jeweils gültigen Versicherungsbedingungen gegen Piloten/Flugschüler der MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG gemäß den o. a. Versicherungen mit der jeweiligen Versicherungssumme abgedeckt.
Bei einem Versicherungsfall ist der jeweilige Selbstbehalt vom Piloten (PIC) zu tragen.

Hinweis: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Selbstbehalt Gegenstand der Versicherungsprämienkalkulation ist und daher eine Freizeichnung vom Selbstbehalt unter keinen Umständen erfolgen kann. Dies gilt auch für den Betrag einer Prämienerhöhung für das jeweilige Flugzeug durch die Versicherung, der vom Verursacher übernommen werden muss.

Steinschläge am Propeller und Bremsglatzen an den Reifen sind von der Kasko ausgenommen!
Grobe Fahrlässigkeit: Im Klartext heißt dieses: Grob fahrlässig handelt, wer nicht bedenkt, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste bzw. wer die erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade, außer Acht lässt.

Voraussetzung für diese Versicherungsleistungen sind unter anderem:

  • Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen
  • Das Einhalten der Verwendungsvorschriften des Flugzeugherstellers (Manual)
  • Der/Die Pilot/in besitzt die behördlich vorgeschriebene gültige Lizenz
  • Der/Die Pilot/in übernimmt bei jedem Flug die Obliegenheitspflichten der MOTORFLUGUNION Klosterneuburg.
    Werden diese nicht akzeptiert, so ist eine Inbetriebnahme des jeweiligen Flugzeuges untersagt. 

19.3 I. UNION SPORT-KOLLEKTIV-UNFALLVERSICHERUNG

Infoblatt Versicherung

1. Vertragsgrundlagen:

Polizze Nr.: 2611/000206 UNIQA Österreich Versicherungen AG sowie Polizze Nr. 7.215.898/6 Niederösterreichische Versicherung AG

Versicherungsumfang
auf Basis der Landessportversicherung NÖ für Dach- und Fachverbände des Landes NÖ
A. Sport-Unfallversicherung
B. Sport-Haftpflichtversicherung
C. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organwalter und Rechnungsprüfer
D. Rechtsschutzversicherung
E. Prämie und Vertragsabschluss

Der Jahresbeitrag für das gesamte Versicherungspaket beträgt nur € 3,00 pro Mitglied und ist für unsere Mitglieder verpflichtend. Die Anmeldung zur Sportversicherung erfolgt durch die MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG.

Besondere Vereinbarungen zur Sport-Kollektiv-Unfallversicherung des Landes Niederösterreich (Stand 10.12.2019):

2. Versicherungssummen und Leistung des Versicherers:

Die Versicherungssummen betragen je Person:

  • € 4.000,00 für den Todesfall
  • € 30.000,00 für dauernde Invalidität Eine Versicherungsleistung für dauernde Invalidität erfolgt erst dann, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad 15% übersteigt. Für Invaliditätsgrade von 15% und darunter wird keine Leistung erbracht. Bei Invaliditätsgraden über 15% entspricht die Versicherungsleistung dem Invaliditätsgrad in Prozent der Versicherungssumme (Lineare Leistung 1:1).
  • € 1.000,00 für Unfallkosten / Heilkosten / Bergungskosten
  • € 10.000,00 für kosmetische Operationen
  • € 500,00 für Knochenbruch
  • € 300,00 Schmerzensgeld bei 7 Tagen Spitalsaufenthalt
  • € 600,00 Schmerzensgeld bei 14 Tagen Spitalsaufenthalt
  • € 900,00 Schmerzensgeld bei 21 Tagen Spitalsaufenthalt
  • € 300,00 Rehab-Pauschale
  • € 1.500,00 garantierte Sofortleistung

3. Umfang der Versicherung

  • 3.1. Die Versicherung umfasst Unfälle, von welchen die versicherten Mitglieder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des eigenen Vereines oder anderer gleichartiger Vereine betroffen werden.
  •  3.2. Für die versicherten Mitglieder erstreckt sich die Versicherung außerdem auf Unfälle bei der Ausübung des versicherten Sportes.
  • 3.3. Unter die Versicherung fallen auch Unfälle der versicherten Mitglieder
  • 3.3.1. bei Vereinsversammlungen, Festlichkeiten und ähnlichen Veranstaltungen, an denen auf Veranlassung des Vereines teilgenommen wird, 3.3.2. bei im Auftrag des Vereines verrichteten Besorgungen.
  • 3.4. Unfälle auf dem direkten Wege zu und von der versicherten Betätigung im Sinne der Punkte 3.1 bis 3.3. sind eingeschlossen. Der Versicherungsschutz entfällt jedoch, wenn dieser Weg ohne Zusammenhang mit der versicherten Betätigung unterbrochen oder verlängert wird.
  • 3.5. In Ergänzung zu vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.4 gelten für nachstehend angeführte Vereine folgende zusätzliche Vereinbarungen.
    3.5.4. Flugsportvereine: Die Versicherung erstreckt sich auch auf Unfälle der Mitglieder von Flugsportvereinen, sofern eine gültige Fluglizenz zum Zeitpunkt des Unfalles vorgelegen hat.
  • 3.6. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- und internationalen Wettbewerben.
  • 3.7. Für Mitglieder von Sportvereinen erstreckt sich die Versicherung auch auf Unfälle bei der berufsmäßigen oder entgeltlichen Ausübung des versicherten Sportes. 3.8. Der Versicherungsschutz gilt auf der ganzen Erde.

4. Erweiterter Unfallbegriff

  • 4.1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die durch einen Herzinfarkt herbeigeführt werden und auf Unfälle infolge von Schlaganfällen sowie Geistes- und Bewusstseinsstörungen (jedoch nicht unter Alkohol- oder Suchtgifteinfluss).
  • 4.2. Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse: Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen.

Besondere Bedingungen zur Rechtsschutzversicherung
1. Vertragsgrundlagen
Polizze Nr. 7.215.898/6 Niederösterreichische Versicherung AG 2.

2. Versicherungssumme
Die Versicherungssumme beträgt nach Maßgabe der RV 830 (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2007) max. € 105.000,00,-

3. Versicherungsumfang

Die Versicherung umfasst nach Maßgabe der RV 830 (Allgemeine Bedingungen für die RechtsschutzVersicherung (ARB 2007):

  • 3.1 Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für Funktionäre und Vereinsmitglieder 
  • 8 3.2 Lenker-Rechtsschutz für Funktionäre und Vereinsmitglieder bei Verwendung eines Kraftfahrzeuges
  • 3.3 Beratungs-Rechtsschutz für die vertretungsbefugten Personen laut Satzungen/Statuten des Vereines. Die obig angeführten Rechtsschutz-Sparten gelten nur in Erfüllung einer vereinsstatutengemäßen Tätigkeit obig angeführter Personen.Es besteht im Lenker-Rechtsschutz sowie im Schadenersatzund Strafrechtsschutz Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren – auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches – eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.

    Im Beratungsrechtsschutz besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im oben angeführten Geltungsbereich eintritt. Die Beratung muss jedoch in Österreich erfolgen. Für die Kosten der Beratung durch einen vom Versicherer nominierten Rechtsvertreter stehen € 400,-- pro Versicherungsfall zur Verfügung.

    Wird gegen ein Unternehmen oder einen Verein auf der Grundlage des neuen Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, so ist die Verteidigung vor dem Strafgericht bei der bestehenden Rechtsschutzversicherung mitversichert.

Um Ihnen einen genauen Überblick über die Versicherungsleistungen bei den Luftfahrzeugen und Ihren Obliegenheitspflichten geben zu können, liegen im MFU-Büro die Versicherungsbedingungen und Polizzen auf, die Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung gestellt werden.

Übertragungsfehler aus den Polizzen sind möglich, daher alle Angaben ohne Gewähr.
Im Zweifelsfall gilt der Text der Originalpolizze, welche in unserem Büro über vorheriges Aviso einsehbar ist.

Haftung:
Die Haftung seitens des/der Piloten/in beginnt ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Bordtasche des Flugzeuges und endet mit der Rückstellung derselben. Sie haften als verantwortliche/r Pilot/in des Luftfahrzeuges für alle Schäden an diesem Luftfahrzeug, die schuldhaft von ihm/ihr oder ihren Passagieren oder sonst jemandem verursacht wurden. Soweit unsere Versicherung den Kaskoschaden anerkennt, ist er/sie verpflichtet die für das Luftfahrzeug geltende Bonusrückverechnung der Kaskoversicherung zu bezahlen. 
Der Vermieter haftet nicht für Schäden an Personen oder Sachen, die durch den Betrieb von Luftfahrzeugen am Boden oder in der Luft entstehen und die über die abgeschlossene Haft- bzw. Kaskoversicherung hinausgehen. Im Schadensfall haftet der Pilot gegenüber dem Passagier oder Dritten und verpflichtet sich, dem Vermieter im Falle einer Bezug habenden Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten.


20. Vorstandsmitglieder, Telefonnummern

Für allfällige Fragen, Benachrichtigungen bzw. bei Störungsmeldungen ist auch das Büro der MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG (02243-34500, 0664 5201330) oder eines der Vorstandsmitglieder zu verständigen. Die jeweils gültigen Telefonnummern entnehmen Sie bitte der internen Telefonliste, die jederzeit angefordert werden kann.


21. Sonstige Telefonnummern

Airportservice Wiener Neustadt 02622/26700-777 Fax DW 774
Wiener Neustadt-Tower 02622/26700-1357
GAT-Schwechat 01/7007-22345
Wetterberatung LOWW 0900/9717031
Wetterberatung LOWL 0900/9717041
Wetterberatung LOWS 0900/9717051
Wetterberatung LOWG 0900/9717021
AIS-LOWW 01/7007-32253 oder 05/1703-3211
Wien-FIC 05/1703-2143
Wien-Tower 05/1703-3222
Wien-ACC 05/1703-2111 oder 2112
Wien-Approach 05/1703-2121 oder 2122
Such- und Rettungsdienst RCC 05/1703-7777 oder 7778
Flugplatz Betriebsleitung LOWW 01/7007/22353
Tonband: Wetter 05/1703-9999

ACHTUNG: AUSTRO-CONTROL-Dienste sind großteils gebührenpflichtig!


22. Haftung der MOTORFLUGUNION (MFU)

Die MFU haftet nur für Schäden – soweit diese nicht Schäden an der Person betreffen - die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer Angestellten oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

Bei Unternehmern im Sinn des KSCHG haftet die MFU

  • für Unfall- und Unfallfolgeschäden nur insoweit, als die abgeschlossene Haftpflichtversicherung oder CSL-Versicherung – ohne auf MFU oder ihre Erfüllungsgehilfen Rückgriff zu nehmen – für den Schaden aufkommt;
  • die Haftung für entgangenen Ertrag, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare und Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter – soweit gesetzlich zulässig – ist jedenfalls ausgeschlossen.
  • Jede darüber hinausgehende Haftung der MFU und deren Beauftragten für allfällige Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Keinesfalls übernimmt die MFU eine Haftung für Schäden, die durch eine vom Mitglied beizubringende oder nach Inanspruchnahme der von MFU vertraglich vereinbarten Leistungen vom Mitglied noch einzuholende, aber nicht erteilte behördliche Bewilligung oder sonstige Genehmigung oder durch erforderliche, aber nicht erteilte private Genehmigungen oder Zustimmung Dritter entstehen.

Es wird seitens der MFU auch keine Haftung für betrieblich erforderliche Stornierungen im Reservierungssystem AERONOTE übernommen. 

Die Funktion des „Accountable Managers" in einer ATO
(
Approved Training Organisation) 

ORA.GEN.210 Anforderungen an das Personal 

(a) Das Unternehmen muss einen verantwortlichen Betriebsleiter ("Accountable Manager") ernennen, welcher über die Autorität zur Sicherstellung der Finanzierung aller Aktivitäten einer ATO  in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften gewährleisten kann. Der verantwortliche Betriebsleiter ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines effektiven Managementsystems zuständig.

ORA.GEN.210 Personnel requirements

(a) The organisation shall appoint an accountable manager, who has the authority for ensuring that all activities can be financed and carried out in accordance with the applicable requirements. The accountable manager shall be responsible for establishing and maintaining an effective management system.


Bei dringenden Rückfragen stehen wir Ihnen gerne via Kontaktformular oder telefonisch zur Verfügung.