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ERNEUERUNG
08 August 2015
Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen
in Folge einer praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung auf Flugzeugen mit einem Piloten gemäß Anhang 1 + 3 zu JAR-FCL 1.240
Unsere ATO ermittelt in einem gesetzlich auferlegten Feststellungsverfahren nach dem von der Luftfahrtbehörde AUSTRO CONTROL genehmigten ATO-Handbuch den notwendigen Umfang einer allfälligen Nachschulung sowie die Durchführung der vorgeschlagenen Auffrischungsschulung. Üblicherweise wird nach folgenden Schritten vorgegangen:
Festlegung über den generell notwendigen Schulungsbedarf, abhängig von der Dauer, die die Berechtigung abgelaufen ist (AMC1.FCL.740(b)(1) Absatz a Nummer 3), sowie
- die Bestimmung des darüber hinaus eventuell notwendigen individuellen Schulungsbedarfs (AMC1.FCL.740(b)(1) Absatz a Nummer 1 und 2)
Unsere ATO erstellt sohin auf Basis des ermittelten Schulungsbedarfs, je nach vorhandenem Ausbildungsstand, ein individuelles Trainingsprogramm (AMC1 FCL.740(b)(1) Absatz c), das dann der zuständigen europäischen Luftfahrtbehörde zusammen mit dem Antrag auf Erneuerung und ggf. weiteren Nachweisen vorzulegen ist.
Beispiel einer Auffrischungsschulung
Nachfolgende Tabelle soll eine grobe, jedoch unverbindliche Übersicht über die Mindestanforderungen nach EASA Part-FCL geben:
Ablauf |
Erneuerung |
Erneuerung |
Kombination (beides abgelaufen) |
< 3 Monate | nicht vorgeschrieben | nicht vorgeschrieben | nicht vorgeschrieben |
> 3 Monate & < 1 Jahr | 2 Trainingseinheiten | 1 Trainingseinheit | 3 Trainingseinheiten |
> 1 Jahr & < 3 Jahre | 3 Trainingseinheiten | 3 Trainingseinheiten | 6 Trainingseinheiten |
> 3 Jahre & < 7 Jahre | Neuerwerb (SEP 5h) | 3 Trainingseinheiten | 8 Trainingseinheiten |
> 7 Jahre | Neuerwerb (SEP 5h) | Neuerwerb | Neuerwerb |
1 Trainingseinheit = 1 Flugstunde (Blockzeit)
Fragen Sie uns, wir erstellen gerne ein auf Sie zugeschnittenes Trainingsprogramm.
Bei dringenden Rückfragen stehen wir Ihnen gerne via Kontaktformular oder telefonisch zur Verfügung.
© 2015 Gustav Z. HOLDOSI