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News - JAR-FCL - Was ist neu?
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VORSICHT FLUGZEUGALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUR JAA:

Ob Sie nun eine einmotorige Cessna pilotieren oder Flugkapitän auf einem Airbus A-320 sind, JAR-FCL betrifft Alle.

Erarbeitet wurden die Joint Aviation Requirements und als Teil dieser auch JAR-FCL von der JAA (Joint Aviation Authorities, www.jaa.nl)

Die JAA, die derzeit aus 41 Mitgliedsstaaten bestehen, sind ein assoziiertes Organ der ECAC (Europäische Zivilluftfahrt-Konferenz). Die Mitgliedsstaaten sind durch die so genannten "Cyprus Arrangements" aus dem Jahr 1990 zusammengeschlossen und haben sich verpflichtet, die von der JAA erarbeiteten Regelungen im jeweiligen Staat einzuführen.

Zu den Hauptaufgaben der JAA zählen:

  • Ein hohes Sicherheitsniveau in den einzelnen Mitgliedsstaaten zu garantieren; 
  • Durch die Anwendung einheitlicher Sicherheitsnormen soll gewährleistet werden, dass im Bereich der Luftfahrt zwischen den einzelnen Industriezweigen der Mitgliedsstaaten eine unverfälschte Konkurrenz spielen kann; 
  • Die JAA soll dafür Sorge tragen, dass die Kosten für die Sicherheit tragbar sind und in allen Mitgliedsstaaten weitestgehend einheitliche Sicherheitsnormen bestehen, wodurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen gefördert wird.            

Die JAR-FCL (Joint Aviation Requirement - Flight Crew Licensing) besteht derzeit aus 4 Teilen:

JAR-FCL 1 (Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten (Flugzeug))
JAR-FCL 2 (Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten (Helikopter))
JAR-FCL 3 (Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals)
JAR-FCL 4 (Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren) (Für Ö. nicht relevant)

ZLPV 2006 mit 1. Juni 2006 in Österreich Kraft getreten

Die Voraussetzungen auf gesetzlicher Ebene für die Einführung von JAR-FCL 1 und 3 wurden mit dem neuen Luftfahrtgesetz vom 1.6.06 geschaffen.

Mit der neuen österreichischen ZLPV (Zivilluftfahrtpersonal Verordnung) wurden Vorschriften für die zivile Luftfahrt so gestaltet, dass die danach ausgestellten Pilotenlizenzen den Regelungen der JAR-FCL 1 (Flugzeuge) und der JAR-FCL 3 (Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals) entsprechen.

Hier die wichtigsten Änderungen in Österreich Ultralights betreffend:

1. Man darf mit einem JAR-FCL 1 konformen PPL ein UL im Fluge führen (siehe § 23 Abs. 3 ZLPV 2006). Dabei handelt es sich allerdings um eine Bestimmung aus der nationalen Verordnung, die mit JAR-FCL 1 nichts zu tun hat!

2. Diese Stunden dürfen aber, weil es sich nach JAR-FCL bei einem UL um kein Flugzeug handelt, gem JAR-FCL 1.080 nicht als Flugzeiten verzeichnet werden, geschweige denn, dass sie für die Verlängerung der Klassenberechtigung SEP oder TMG gelten.

3. Wenn aber ein UL kein Flugzeug im Sinne der JAR-FCL 1 ist, so ist es mehr als logisch, dass auch Übungs- und Befähigungsüberprüfungsflüge darauf nicht absolviert werden dürfen!

TRY TO FLY WITH US! LEARN TO FLY HERE!LEARN TO FLY HERE!

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