Fluglehrer zu sein setzt die Liebe zum Lehren und fliegerisches Können voraus
Sollten Sie sich zum Fluglehrer berufen fühlen, genau sind und künftig auch entsprechend Zeit haben, dann fragen Sie uns nach Möglichkeiten für Ihre Ausbildung. Wir führen sicher in annehmbarer Zeit einen Kurs, an dem auch Sie gerne teilnehmen können.
DIE FLUGLEHRERAUSBILDUNG
Wir bilden auch Fluglehrer aus und verzeichnen derzeit
sieben Kategorien von Lehrerlizenzen:
• Flight Instructor (FI) PPL, CPL, IR, Class and Type Ratings for single-pilot aeroplanes
• Class Rating Instructor (CRI) Class and Type Ratings for single-pilot aeroplanes
• Instrument Rating Instructor (IRI)
• Type Rating Instructor (TRI) Multi-pilot Type Ratings and MCC
• Synthetic Flight Instructor (SFI)
• Synthetic Training Instructor (STI)
• Multi Crew Cooperation Course Instructor (MCCI)
Was darf der Fluglehrer?
Der Inhaber einer Fluglehrerlizenz FI(A) ist berechtigt im Rahmen einer RF oder FTO sowohl theoretischen als auch praktischen Flugunterricht gemäß seiner Grundlizenz zu erteilen. Der praktische Unterricht darf je nach Lizenzeintrag auf einem FNPT, Simulator oder auf einem Flugzeug erteilt werden.
Voraussetzungen Fluglehrer FI (A):
Für die theoretische Ausbildung zur Erlangung der Fluglehrerlizenz muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Fliegerärztliche Tauglichkeit (Klasse 1)
- Einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis
- Mindestalter 21 Jahre
- Halter einer Berufspilotenlizenz CPL(A) oder
Privatpilotenlizenz PPL(A) unter Erfüllung der Voraussetzungen zum Erwerb eines CPL(A) >>CPL<< - Allgemeines Sprechfunk Zeugnis >>AFZ<<
- Mind. 200 Flugstunden, davon mindestens 150 Flugstunden als PIC
Für die praktische Ausbildung zur Erlangung der Fluglehrerlizenz muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
- mindestens 30 Ausbildungs-Flugstunden auf einem einmotorigen mit Kolbenmotor angetriebenen Flugzeug, davon mindestens 5 Flugstunden in den letzten sechs Monaten
- bei Nichtvorhandensein einer IR(A) mindestens 10 Stunden Instrumentenflugeinweisung, wobei 5 Stunden davon auf einem FNPT II anerkannt werden
Theorie-Kursinhalt FI: ca. 125h
Der Zeitaufwand für die Fluglehrerausbildung umfasst 125 Stunden Lehrsaalunterricht. Ziel des Unterrichts ist die
- Wiederholung und Auffrischen des theoretischen und technischen Wissens auf Basis der letzt gültigen Vorschriften und Regeln
- Einführung in die Unterrichtsmethoden und Vortragspädagogik im Lehrsaal
- Einführung in die Unterrichtsmethoden und Vortragspädagogik in der praktischen Schulung
Die einzelnen Themen gliedern sich wie folgt:
| Der Lernprozess Die Phasen des Lernens, Motivation Auffassen und Verstehen, Grundlagen des Verhaltens Lernmethoden, Lernhindernisse, Lernanreize |
| Der Lehrprozess Die allgemeinen Rahmenbedingungen des Lehrens Die Wirkfaktoren effizienten Lehrens, die Unterrichtsplanung |
Trainingsphilosophien |
| Psychologie und Technik des Lehrens - Fluglehrerpädagogik Das Vermitteln von theoretischem Wissen und von praktischen Fertigkeiten |
| Überprüfen von Leistungen Die Leistungsbeurteilung, Progresstest, Analyse von Studentenfehlern, praktische Anwendung |
| Erarbeiten von Trainingsprogrammen Vorbereitung, Durchführung, Korrekturen |
| Die menschliche Leistungsfähigkeit und deren Grenzen in Hinblick auf Fluglehrertätigkeit Physiologische und psychologische Faktoren, Information, Verhaltensweise |
| Gefährdungen im praktischen Flugtraining und Gegenstrategien Miteinbeziehen von Gefahren bei Simulation und tatsächlichem Flugbetrieb |
| Nachtflugunterricht Komplette Wiederholung des Themas inkl. Schwerpunkte im Unterricht |
Die administrative Betreuung der Flugschüler |
Praktische Fluglehrerausbildung FI : 30h
Im Rahmen der praktischen Ausbildung zum Flight Instructor FI(A) müssen mindestens 30 Flugstunden absolviert werden, davon maximal 5 Flugstunden auf einem FNPT II.
Der Anwärter auf die FI-Lizenz simuliert hierbei den Fluglehrer am rechten Pilotensitz, wobei ein FI (A) am linken Pilotensitz den Flugschüler darstellt. Damit sollen die Fähigkeiten des Anwärters, ein Flugzeug vom rechten Pilotensitz aus sicher zu steuern, geübt werden. Zudem werden pädagogische Fähigkeiten und verschiedenen Lehrmetoden praxisnah geübt und vertieft.
Für die Eintragung der Fluglehrerlizenz muss der Bewerber folgende Voraussetzungen absolviert haben:
• Fluglehrerkurs inkl. theoretischer und praktischer Vorprüfung
• theoretische Prüfung und praktische Prüfung mit einem Examiner
Die praktische Prüfung dauert ca. eine Flugstunde und stellt einen repräsentativen Querschnitt nach genehmigtem Ausbildungssyllabus dar, wobei der Prüfer vorwiegend einen Flugschüler simuliert.
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Voraussetzungen Fluglehrer IRI: Instrument Rating Instructor bei vorhandem FI
Für die theoretische Ausbildung zur Erlangung der Fluglehrerlizenz muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Gültiges IR(A)

- 800 h IFR-Flugzeit (400 h auf Flugzeugen)
Theorie-Kursinhalt FI: 25h
Für die praktische Ausbildung zur Erlangung der Fluglehrerlizenz muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Praxistraining 5h am Simulator FNPT II
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FLUGLEHRER LIZENZVERLÄNGERUNG
Die Lehrberechtigung für JAR-FCL Lizenzen gilt 3 Jahre und ist dann gemäß JAR-FCL 1.355 zu verlängern.
(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung FI hat der Inhaber zwei der folgenden drei Voraussetzungen zu erfüllen:
(1) Mindestens 100 Stunden Flugausbildungstätigkeit als FI, IRI oder als Prüfer auf Flugzeugen während der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, darin enthalten mindestens 30 Stunden Flugausbildungstätigkeit während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung (FI). Soll sich die Verlängerung der Lehrberechtigung auf die Lehrberechtigung für Instrumentenflug (IR) erstrecken, müssen von diesen 30 Stunden mindestens zehn Stunden Instrumentenflugausbildungstätigkeit sein;
oder
(2) Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle genehmigten FI-Fortbildungslehrgang (Refresher) innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung (FI);
oder
(3) Erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsüberprüfung (Skill-Test) unter Verwendung des Prüfungsnachweises gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung (FI).
(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor der Erneuerung die Voraussetzungen gemäß (a)(2) und (a)(3) erfüllen.
Verlängerung der Lehrberechtigung CRI
Die Lehrberechtigung für JAR-FCL Klassenberechtigungen gilt 3 Jahre und ist dann gemäß JAR-FCL 1.385 zu verlängern
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung CRI muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung:
(1) mindestens zehn Stunden Flugausbildungstätigkeit ausgeübt haben;
oder
(2) Auffrischungsschulungstätigkeit zufriedenstellend ausgeübt haben;
oder
(3) eine Auffrischungsschulung als CRI erhalten haben.
(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung:
(1) eine Auffrischungsschulung als CRI in Abstimmung mit der zuständigen Stelle erhalten haben;
und
(2) als Befähigungsüberprüfung den entsprechenden Teil (z.B. ME oder SE) der praktischen Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.
Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung TRI, SFI, STI: 3 Std. Simulator bzw. 2 Std. Aircraft oder Refresher
Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung MCCI: Refresher
AUSBILDUNGSFINANZIERUNG
Hinsichtlich >> Ausbildungsfinanzierungen << halten wir verschiedene
Modelle wie z.B. einen Bildungskredit, für Sie bereit, die wir gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen
erörtern. Auch Förderungen kommen für diese Ausbildung in Frage.
Fragen Sie uns nach den jeweilig aktuellen Kursterminen zum Fluglehrer oder Fluglehrer-Refresher-Kurse, wir beraten Sie gerne!
