Eine optimale Lösung für Vereine ohne Fluglehrer oder Vereine mit zu wenigen Fluglehrern
Lernen Sie bei uns vom rechten Sitz aus andere Piloten einzuweisen.
Die CRI(SPA)-Lizenz ist vor allem für jene Fliegerclubs interessant, denen im Vereinsbetrieb qualifizierte Fluglehrer fehlen. Sie ist eine Differenzschulung nach JAR-FCL.
Der Inhaber einer Lehrberechtigung (CRI(SPA)) ist berechtigt, Lizenzinhaber für den Erwerb einer Muster- oder Klassenberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten auszubilden. Der Inhaber kann, vorbehaltlich der entsprechenden Qualifikation (siehe JAR-FCL 1.310(a)), die Ausbildung auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen durchführen."
Für den CRI(SPA) werden praktischerweise - im Gegensatz zum Fluglehrer FI(A) - keine CPL-Lizenz oder gleichwertige Kenntnisse verlangt. Es gibt im Unterschied dazu auch keine theoretische Prüfung, sondern nur eine theoretische Ausbildung und die praktische Prüfung.
Unsere Kurse sind auch in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und die CRI-Ausbildung wird ohne Probleme in die deutsche LIzenz eingetragen. Für deutsche Absolventen: Deutsches Luftrecht wird mitunterrichtet.
Der Class Rating Instructor (CRI) nach JAR-FCL hat (u.a.) folgende Kompetenzen:
- Ausbildung für ein Class Rating , z.B. SEP für einen MoSe-Piloten
- Abnahme des Übungsflugs nach JAR-FCL und ICAO-alt
- Differenzschulung nach JAR-FCL
- C-VFR-Training (in Deutschland)
- Ausbildung zum CRI
- Ausbildung für Kunstflug, Schleppberechtigung, Wolkenflug mit GPL
Ausbildungsbeispiel: 
- Ausbildung für ein Class Rating:
z.B. vorhanden TMG auf SEP oder SEP auf MEP - Differenzschulung nach JAR-FCL
- CVFR-Training (nur in Deutschland erforderlich)
- Abnahme des Übungsflugs nach JAR-FCL (nur in Deutschland)
Voraussetzungen und Anforderungen gem. § 1.380(b) JAR-FCL:
- min. 300 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen
- min. 30 Flugstunden als PIC in der entsprechenden Klasse, davon mindestens 10 h in den vorangegangenen 12 Monaten
- ein genehmigter Lehrgang in einer FTO mit theoretischer Ausbildung und mind. 3 h Flugausbildung
- eine praktische Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und den Abschnitten 1, 2, 3, 5 und 7 von Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345
Piloten, die im Besitz einer der folgenden Berechtigungen sind oder waren, wird Teil 1 des CRI(A)-Lehrgangs zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet: FI(A), IRI(A), TRI(A), SFI(A), FI(H), TRI(H), IRI(H), SFI(H). Flugausbildung
Ziel der Ausbildung:
Der theoretische Lehrgang wird so zu gestaltet, dass der Bewerber eine angemessene theoretische Ausbildung, Flugausbildung und Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten erhält, um für jede Klassen- oder Musterberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten, für die er qualifiziert ist, ausbilden zu können.
Ziel der praktischen Flugausbildung ist sicherzustellen, dass der Bewerber in der Lage ist, Flugschüler, die eine Klassen- oder Musterberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten erwerben möchten, in der sicheren und wirkungsvollen Durchführung von Flugübungen auszubilden.
- Kennenlernen und Einführung in Ablauf und Inhalte des Lehrgangs
- Erläuterung der Flugausbildung, Teambildung, Einteilung
Fluglehrer und Flugzeuge - Einweisung in den Flugplatz LOAN und das FTO Handbuch der ausbildenden Flugschule MFU (Motorflugunion Klosterneuburg)
- 25 Theorie-Stunden Lehren und Lernverhalten
- Lehrbeispiele aus der Ausbildungspraxis
- Das Lizenz-System nach JAR-FCL (Fristen, Verlängerung, Erneuerung, Eintragungen
- praktische Checklisten , Unterschiede zwischen JAR-FCL deutsch und österreichisch
- technische Themen
- Ausführliches pre-briefing der flight lessons 1-3
- Praktische Flugausbildung im Umfang von min. 3h für jeden Teilnehmer mit Fluglehrer-Instructor
>>UNSER AKTUELLES AUSBILDUNGSANGEBOT<<
Verlängerung der Lehrberechtigung CRI:
Die Lehrberechtigung für JAR-FCL Klassenberechtigungen gilt 3 Jahre und ist dann gemäß JAR-FCL 1.385 zu verlängern
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung CRI muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung:
(1) mindestens zehn Stunden Flugausbildungstätigkeit ausgeübt haben;
oder
(2) Auffrischungsschulungstätigkeit zufriedenstellend ausgeübt haben;
oder
(3) eine Auffrischungsschulung als CRI erhalten haben.
(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung:
(1) eine Auffrischungsschulung als CRI in Abstimmung mit der zuständigen Stelle erhalten haben;
und
(2) als Befähigungsüberprüfung den entsprechenden Teil (z.B. ME oder SE) der praktischen Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.
Wir bilden auch Fluglehrer aus und verzeichnen derzeit sieben Kategorien von Lehrern:
• Flight Instructor (FI) PPL, CPL, IR, Class and Type Ratings for single-pilot aeroplanes
• Class Rating Instructor (CRI) Class and Type Ratings for single-pilot aeroplanes
• Instrument Rating Instructor (IRI)
• Type Rating Instructor (TRI) Multi-pilot Type Ratings and MCC
• Synthetic Flight Instructor (SFI)
• Synthetic Training Instructor (STI)
• Multi Crew Cooperation Course Instructor (MCCI)
Wie einer der Teilnehmer seinen CRI-Kursbesuch beschreibt können Sie hier lesen!
<<CRI, das unbekannte Wesen>>
<<Bericht über den CRI-Kurs 06/2010>>
Wir bieten auf Anfrage gerne einen genehmigten Lehrgang ab 5 Teilnehmern an.
Fragen Sie uns nach den jeweils aktuellen Kursterminen für Fluglehrer, Einweisungsberechtigte oder Fluglehrer-Refresher-Kurse, wir beraten Sie gerne!
AUSBILDUNGSFINANZIERUNG
Hinsichtlich >> Ausbildungsfinanzierungen << halten wir verschiedene
Modelle wie z.B. einen Bildungskredit, für Sie bereit, die wir gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen
erörtern.
