ERNEUERUNGSVORAUSSETZUNGEN 2010
Die von Austro Control verlautbarten Bestimmungen, wie abgelaufene Klassen- und Musterberechtigungen bzw. abgelaufene IFR-Berechtigungen erneuert werden können, wurden einer Überarbeitung unterzogen.
Es wurden die in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen von Piloten, Trainingsorganisationen, Prüfern aufgenommen und mit den Verwaltungserfahrungen der Austro Control abgeglichen. Die so gewonnenen Erkenntnisse lassen es gerechtfertigt erscheinen, die Vorgaben abzuändern und in wesentlichen Punkten zu vereinfachen. So hat sich insbesondere die im Sinne der potentiellen Antragsteller gebotene Vielfalt an Möglichkeiten, Erneuerungen durchzuführen, als zu komplex und daher mit viel Aufklärungsbedarf verbunden erwiesen.
Die neuen Bestimmungen beziehen in einem stärkeren Umfang die Trainingsorganisationen mit ein, die seit Einführung der FCL ein hohes Maß an Anwendungssicherheit hinsichtlich dieses Regulativs gewonnen haben.
So bleibt es zukünftig den jeweiligen Trainingsorganisationen vorbehalten darüber zu befinden, ob die Ausbildungsmaßnahmen ausreichend waren und der Bewerber/die Bewerberin als prüfungsreif zu beurteilen ist. Die Ausbildungsorganisationen haben in überwiegender Zahl für die jeweils angebotenen Ausbildungsrichtungen ihre Fachexpertise vertieft, sodass es die Austro Control mit der Sicherheit der Luftfahrt als vereinbar ansieht, diesen Entwicklungsschritt, der den Trainingsorganisationen mehr Möglichkeiten bietet, zu setzen.
Ruht eine Berechtigung über längere Zeit, nimmt der Kenntnistand des Piloten und seine Fähigkeit das Flugzeug zu beherrschen, kontinuierlich ab. Ab einem gewissen Zeitraum wäre der Skill Test, realistisch betrachtet, lediglich mit einem Trainingsflug vergleichbar. Aufgrund der immer diffizileren Unterschiede im Bereich Avionic, Mass & Balance, Emergency Procedures und Performance muss die zuständige Behörde zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt danach trachten, nur Bestimmungen in Kraft zu setzen, die auch ein Mehr an Sicherheit bringen.
Eine wesentliche Grundlage für diese Entscheidung ist auch der durch das NTSB (US-National Training und Safety Board) nachgewiesene „Skill Loss“ bei Piloten [Anthony T. Kern, Redefining Airmanship, McGraw-Hill Professional Publishing 1997].

Es werden somit die Erneuerungsvoraussetzungen gemäß ZLPV 2006 Anlage 1 JAR-FCL 1.245 sowie JAR-FCL 1.246 von der zuständigen Behörde, Austro Control GmbH, neu festgelegt.
Die Festlegung der Erneuerungsvoraussetzungen gemäß JAR-FCL 2 wird in einer gesonderten Veröffentlichung erfolgen.
Die neuen Bestimmungen treten mit 15.6.2010 in Kraft. Erneuerungsschulungen, die vor dem 15.6.2010 nach den Bestimmungen der bisherigen Veröffentlichung begonnen wurden, können bis 1.7.2010 nach den Bestimmungen der bisherigen Regelung abgeschlossen werden. Ist dies nicht möglich, so haben die Erneuerungsvoraussetzungen gemäß dieser Veröffentlichung erfüllt zu werden.
Erneuerungsvoraussetzungen – Allgemeines mehrmotorige Flugzeuge
Ruhende Berechtigungen sind gemäß § 11 Abs. 1 ZLPV 2006 bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen für die Erneuerung von der zuständigen Behörde auf Antrag zu erneuern.
Zur Erfüllung der Erneuerungsvoraussetzungen ist unter anderem - soweit nachfolgend nicht anders geregelt –
ein Erneuerungstraining erforderlich.
Dieses ist - wie Ausbildungen - gemäß § 44 LFG nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen (RF, FTO, TRTO) durchzuführen.
Erneuerung von Instrumentenflugberechtigungen
Für die Erneuerung der Instrumentenflugberechtigung gemäß JAR-FCL 1.246(b)(1) (i) ist ab dem ersten Tag nach Ablauf der Berechtigung ein Erneuerungstraining in einer Zivilluftfahrerschule erforderlich.
Die Zivilluftfahrerschule hat zu diesem Zweck eine Leistungsfeststellung (in Form eines Statuschecks - Theorie und Praxis) durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren.
Erneuerungsvoraussetzungen für Klassen und Musterberechtigungen
A) |
Für die Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge gemäß JAR-FCL 1.245 (f) (1) ist ab dem ersten Tag nach Ablauf der Berechtigung ein Erneuerungstraining durch eine Zivilluftfahrerschule (FTO/TRTO) erforderlich. Die Zivilluftfahrerschule hat zu diesem Zweck eine Leistungsfeststellung (in Form eines Statuschecks in Theorie und Praxis) durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren. Aufgrund des Ergebnisses legt die Zivilluftfahrerschule in Eigenverantwortung ein Erneuerungstrainingsprogramm (Theorie und Praxis) für den Bewerber fest. Der Head of Training bestätigt den positiven Abschluss des praktischen Trainings auf dem Prüfungsformular mit Stempel und Unterschrift der Zivilluftfahrerschule. Der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des theoretischen Trainings ist von der Zivilluftfahrerschule in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Befähigungsüberprüfung ist mit einem Prüfer durchzuführen. Dieser Prüfer darf weder am Statuscheck, noch am Erneuerungstraining des Bewerbers beteiligt gewesen sein. |
B) |
Für die Erneuerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge hat der Bewerber die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen. Seitens der Behörde wird jedoch auch in diesen Fällen empfohlen, vor der praktischen Prüfung ein Erneuerungstraining, analog zu jenem unter C) beschrieben, in einer Zivilluftfahrerschule zu absolvieren. Hinweis: Verlängerungsflüge mit FI(A) vor Ablauf
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C) |
Für die Erneuerung von Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge, die weniger als 6 Monate ruhen, hat der Bewerber mit einem FI oder CRI im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule das Programm des Protokolls/Praktische Ausbildung gemäß Anhang 2 oder Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 und 1.245 unter Einhaltung der im Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.245 angeführten Toleranzen erfolgreich als Erneuerungstraining zu absolvieren. Der FI oder CRI bestätigt den positiven Abschluss des Trainings mit „Fit for skill test“ im Flugbuch des Bewerbers (inkl. Unterschrift und Lizenznummer) und in der Spalte für den Lehrer auf dem Prüfungsformular. Die Befähigungsüberprüfung ist mit einem Prüfer durchzuführen. Dieser Prüfer darf nicht am Erneuerungstraining des Bewerbers beteiligt gewesen sein. Für die Erneuerung von Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge, die mehr als 6 Monate ruhen, ist ein Erneuerungstraining in einer FTO/TRTO oder RF erforderlich. Die Zivilluftfahrerschule hat zu diesem Zweck eine Leistungsfeststellung (in Form eines Statuschecks in Theorie und Praxis) durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren. Aufgrund des Ergebnisses legt die Zivilluftfahrerschule in Eigenverantwortung ein Erneuerungstrainingsprogramm (Theorie und Praxis) für den Bewerber fest. Der Head of Training bestätigt den positiven Abschluss des praktischen Trainings auf dem Prüfungsformular mit Stempel und Unterschrift der Zivilluftfahrerschule. Der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des theoretischen Trainings ist von der Zivilluftfahrerschule in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Befähigungsüberprüfung ist mit einem Prüfer durchzuführen. Dieser Prüfer darf weder am Statuscheck, noch am Erneuerungstraining des Bewerbers beteiligt gewesen sein. |
Einzureichende Unterlagen für Trainings, die durch eine Zivilluftfahrerschule durchgeführt worden sind:
Der Bewerber reicht folgende Unterlagen bei der zuständigen Behörde – Austro Control/ LSA/PEL/Lizenzabteilung ein:Dokumentation (Kopie) über den Statuscheck und in Verbindung mit diesem Check die dokumentierte und implementierte Stellungnahme des „Head of Training“ hinsichtlich
- des Inhaltes, Ablaufs und Umfangs des festgelegten Trainingprogramms.
- Ausbildungs- und Trainingsnachweis (Kopie)
- Nachweis der theoretischen Prüfung/Überprüfung (Kopie)
- Nachweis „FIT FOR SKILL TEST“ (Kopie)
- Nachweis der praktischen Prüfung/“Skill Test” (Original)
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Modelle wie z.B. einen Bildungskredit, für Sie bereit, die wir gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen
erörtern.
